Der Arbeitnehmer kommt, wie früher erwähnt, für das Arbeits— recht als Träger der Arbeitskraft, welche er der Produktion zur Ver— fügung stellt, in Betracht; während der Dauer der Produktion wird seine Arbeitskraft vom Arbeitgeber verwendet und aus dieser Ver— wendung ergeben sich für den Arbeitnehmer nach verschiedenen Rich— tungen hin rechtliche Beziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen zu regeln ist die Aufgabe des Arbeitsrechtes. In erster Linie steht der Arbeitnehmer in rechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber; zu den— jenigen Personen, welche demselben Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, zu den Mitarbeitern, wird er ebenfalls in recht— liche Beziehungen treten und endlich auch zum Staate, der aus den früher erwähnten Erwägungen heraus sein eminentes Interesse an der Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch seine Gesetze und Ver— waltungsmaßnahmen verwirklicht. (Arbeiterschutz.) Das Arbeitsrecht wird sich also mit einer ganzen Fülle rechtlicher Beziehungen zu be— schäftigen haben, es wird so dem Privatrechte angehören und dem öffentlichen Rechte, seine Zukunft liegt allerdings mehr in der Sphäre des letzteren. Es werden aber für das Arbeitsrecht nur die auf Grund eines privaten Arbeitsvertrages Lohnarbeit verrichtenden Berufs— stände in Betracht kommen; der Staat und die anderen öffentlich— rechtlichen Kommunalverbände bestellen allerdings auch Arbeitnehmer zur Besorgung gewisser Verrichtungen, aber diese Arbeitnehmer sind dann selbst Organe, Repräsentanten dieser Verbände, zu denen sie in einem Treuverhältnisse stehen, ihre dienstlichen Verhältnisse werden durch besondere Vorschriften (Dienstpragmatik u. dgl.) geregelt, für das Arbeitsrecht kommen sie nicht in Betracht. Die sich aus dem Arbeitsverhältnisse für den Arbeiter ergeben— den rechtlichen Beziehungen werden nach verschiedenen Richtungen gehen, zum Staate, zum Arbeitgeber, zu den Mitarbeitern. Darnach werden wir drei Hauptteile des Arbeitsrechtes zu unterscheiden haben: Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung; das Recht der Arbeitsver— fassung. Dem öffentlichen Rechte angehörend, legen Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung dem Arbeitgeber dem Staate gegenüber öffent— lichrechtliche Pflichten auf; der Arbeiterschutz gewährt dem Arbeit— nehmer keine subjektiven, individuellen Rechte; die Arbeiterversiche— rung dagegen gewährt ein solches subjektives, öffentliches Recht, näm— lich den rechtlichen Anspruch des versicherten Arbeitnehmers auf Ent— schädigung bei Vorhandensein jener Tatbestände, an welche das Gesetz den Entschädigungsanspruch knüpft, also bei Eintritt des Versiche— rungdsfalles.