Wegen der bestehenden besonderen Verhältnisse behandelt die Gesetzgebung die ohne Zweifel zum Arbeitsrechte gehöreude und in demselben eine überragende Rolle spielende Arbeiterverficherung selbständig; zumal auch das große Gebiet, welches sich die Arbeiter— bersicherung und die aus ihr hervorgegangene Sozialversicherung be⸗ reits erobert hat, eine besondere Behandlung dieser Materie empfiehlt. Bei dieser Sachlage muß die Behaudlung der Sozialverficherung ab— gesondert erfolgen. Die Entwicklung des Arbeitsrechtes ging nach den eingetretenen taatlichen Veränderungen, nach der Gründung der öcchoslovakischen Republik, in cinem echt lebhaften Tempo vor sich. Wesentliche Ver— schiebungen in sozialer und politischer Hinsicht, die infolge des Krieges und seines Ausgaͤnges eingetreten waren, spielten bei dieser Entpid— lung eine bedeutsfame Rolle; die sogenannte alte Gesellschaftsordnung var, was ihre politische und wirtschaftliche Position betraf, sehr ge— schwächt, den sehr stark gewordenen sozialiftischen Parteien erstand die Möglichkeit, innerhalb und außerhalb des Parlamentes mit zähester Konsequenz und größiem Schwunge für ihre Forderungen einzu— treten, hiebei bildeten sie, sehr zum Nutzen ihrer Forderungen, im Begensatz zum Lager der bürgerlichen Parteien, ohne nationale Diffe⸗ renzierung eine starke einheitliche Front. Gleich nach dein End— des Weltkrieges war es eine der ersten n ernstesten Sorgen des neuen Staates in Gesetzgebung und Verwaltung, der Not des Tages zu ge— denken; die Lage des Arbeitsmarktes war wegen der Überflutung des Arbeitsmarktes durch militärische Heimkehret, wegen der notwendig zewordenen Umstellung der Industrie auf die Friedensarbeit, des Mangels an Rohstoffen, des Kohlenmangels und der Kohlenteuerung, der Valuta- und Kreditschwierigkeiten und anderer Momente eine solche, daß das Problem der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ganz m Vordergrunde stand! Als sich die Verhältnisse nach um nach be⸗ ruhigten, ging man immer mehr daran, den Arbeitsvertrag aus der Enge des Pridatrechts herauszuheben, das Interesse des Staates an der Ordnung des Arbeitsverhãltnisses steigerte sich immer mehr und bei der unter staatlichem Einfluß vor fich gehenden Neuordnung des Arbeitsverhältnisses irat die Bedeutung des Kollektivvertrages an Stelle des bis zum Kriege vielfach üblich gewesenen individuellen Sinzelarbeitsverlrages zuschende hervor; die Macht der Organisa— tionen wuchs und der Einfluß, den ihnen die staatliche Gesetzgebung einräumte. Eine Veröffentlichung im deutschen Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 1922 RN.. 1, sagt von den Gewerkschaftszentralen: „Der J