Momente sind hier hervorzuheben. Vor allem hat so wie alle histo— rischen revolutionären Gesetzgebungen auch unsere Legislative hie und da gewisse Probleme zu geraͤdlinig angefaßt. Zweitens zwang die Ver—⸗ änderlichkeit der Nachkriegsverhältnisse, wiederholt Gesetze zu er— neuern, von denen erwartet wurde, daß sie nach kurzer Zeit ihrer Wirksamkeit überflüssig sein werden, oder andere Gesehe Jleich balv und wiederholt zu ändern und den rasch wechselnden Verhältnissen anpassen. So geschah es, daß das Ministerium für soziale Fürsorge im ersten Quinquenuium seines Bestehens nicht weniger als 157 Ge— setze und Verordnungen ausarbeiten und verhandeln mußte, welche mit den aus dem alten sterreich übernommenen Vorschriften einen umfangreichen, eine einheitliche Kodifizierung schon dringend er— heijchenden Koder des Arbeusrechtes bilben ,Die Sozialpolitik in der éechossovakischen Republik“. Prag 1924. Orbisverlag.)