Landesvertretungen vorgesehen werden, die am Sitze eines jeden Landesamtes zu errichten sind. Der in seinem Worklaute geänderte 30 regelt die Kompetenz der Landesvertretlung Rach Absatz 1 des 30 ist die Landesvertrelung berufen, Sorge zu tragen für die Ver— waltungs⸗ und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes und seiner Bevölkerung. Der zweite Absatz des 8 30 regelt die Zuständig⸗ keit der Landesvertretung näher; eine gesetzgebende Gewalt ist aber den Landesvertretungen nicht eingeräumt. c. Die Verfassungsurkunde der dechoslovakischen Republik enthält, wie dies bei einet Verfassungsurkunde begreiflich ist, nur wenige das Arbeitsrecht inhaltlich berührende Bestimmungeun, so die Bestimmun⸗ gen der 88 113 undn 114 über die Preßfreiheit, das Versammlungs⸗ und Vereinsrecht und das Koalitionsrecht. Die Zahl der staatlichen Gesetze und der Regierungsverordnun⸗ gen ist, wie dies bei der Wichtigkeit und Vielgestaltigkeit des Arbeits⸗ rechtes begreiflich ist, eine sehr große. Für die Auslegung der Gesetze werden die Auslegungsregeln des a. b. G. in Betracht kommen. Der 86 a. b. G. sagt: „Einem Ge⸗ setze darf in der Anwendung kein dabeer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worle in ihrem Zusammenhange und dus der ren Absicht des Gesetzgebers hervor— euchtet.“ Der 87 sagt; „Läßt sich ein Rechtsfall weder us den Wor⸗ ten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Faͤlle und auf die Gründe anderer damu beranen Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammellen uͤnd reiflich erwogenen Um— stände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“ Der ð 8 sagt: „Nur dem Gesetzgeber steht di Macht zu, ein Geseß auf eine allgemein verbindliche Au zu erklären. Eine folche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendel werden daferne der Gesetzgeher nich hinzufügt, daß seine Etlärung ben cheidung solcher Rechtsfaälle welche die vor der Erklaärung mernon— menen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden sollen.“ res Über diese Erklärung eines Rechtssatzes durch den Gesetzgeber selbst sagt Robert Mayr in seinem Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes Reichenberg 1922 be Stiepel, J. Band, J. Buch, Seite 42): „Seine des Gesetzgebers) Erllärung ist aber selbst vieberni Rechtssatz, ein Gesetz. das nicht danf seiner materiellen Ubereinstimmung mit dem Sinne des älteren Gesetzes, sondern aus eigener Kraft, auͤch bei achweislichem, Wider spruch damit gilt und darum nur im uneigent lichen Sinn als Auslegung, als „authentische Interpretation“ be— 18 —