Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu rforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der UÜbung des red— lichen Verkehres entspricht.“ — Der 8 10 a. b. G. sagt bezüglich der Gewohnheiten folgendes: „Auf Gewohnheiten kann nur in Jällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.“ Statuten spielen namentlich bei solchen Organisationen, welche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen geschaffen wurden, Ane Rolle, so besonders bei den Trägern der Sozialversicherung. Die Herausgabe solcher Siatmen ift n den betreffenden Spezialgesetzen orgesehen und erfolgt gewöhnlich nach dem Vorbilde eines im Ver⸗ rdnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes. So enthält der 71 des Sozialversicherungsgeseßes für die Arbeitnehmer vom . Oktober T984 Bestimmungen über den Inhalt der Statuten der rankenversicherungsanftalten, derF Vs diefes Gesetzes solche Be— stimmungen bezüglich der Geschäflsordnung der Zentralversicherungs⸗ anstalt, die erste Geschäftsordnung gibt gemäß 8 284 der Minifler für soziale Fürsorge heraus. e. Tarifvertrag GKollektivopertrag) ist nach der Zefinition, welche der, &1 des Ende 1920 von, der echoslovakischen Regierung, herausgegebenen Entwurfes über die kollektiven Arbeits- derträge giht: „ein schriftliches ihkomnmnen, getroffen in den Grenzen der gesetzlichen Erekutivporschriften zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder cinct oder mehreren Fachorganisationen derselben einerseits und einer oder mehreren Fachorganisationen der Arbeitneh⸗ er andererseits, welches den Inhalt für die einzelnen (individuellen) Arbeitsvertraͤge regelt, insbesondere die Arbeits- und Lohnverhält- nisse einer oder mehrerer Arbeitnehmerkategorien, sowie andere aus dem Arbeitsverhaltuisse sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ver— ragsteilnehmer.“ In der dechossovakischen Republik ist bis nun für die Tarifverträge noch keim gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Des Kollektivvertrages geschieht in mehreren Gesetzen des in der Re— publik geltenden Arbeitsrechtes Erwaͤhnuung. So enthält der 8 14b der Gewerheordnung in der Faffnng des Geseßes vom 8 Feber 1907, R.G.Bl. Nr 26, die Bestimmung, daß die zwischen der Ge— nossenschaftsversammlung eine gewerblichen Genossenschaft und der Sehilfenversammlung getroffene Vereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Hilfsarbeiter und über die Arbeits⸗ rausen, über die Zeit und die Höhe der Entlohnung der Hilfsarbeiter und über die Kündigungsfrift (offenbar ein Kollektivvertrag), für die Parteien rechtsverbindliche Geltung haben „für den Fall, daß von den der Genossenschaft angehörigen Gewerbeinhabern mit ihren Hilfsarbeitern in dieser Beziehung nicht im Wege des Vertrages oder der Arbeitsordnung abweichende Bereinbarungen getroffen worden — 15 —