sind.“ Eine analoge Bestimmmung euthält der 86, Abs. 2 des Handels gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, R.G. Bl. Nr. 20. Nach diesen den Inhalt des Dienstvertrages regelnden Gesetzesstelle gilt „als Ver einbarung, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen vor Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Ver einigungen zustandegekommene Kollektivpertrag, insoweit nicht ent gegenstehende Abmachungen getroffen worden sind.“ Das Kranken versicherungsgesetz, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 1917, R.G.Bl. Nr. 457, erwähnt im 8 6, lit. e) den Kollektivpertrat durch folgende Bestimmung: „Die Krankenkassen (Kassenverbände können mit den Organisationen der Arzte ihres Sprengels Ab machungen über den Inhalt der mit den einzelnen Kassenärzten zu schließenden Verträge treffen. (Rahmenverträge, Vertragsschema. Den Einzelverträgen ist der Rahmenvertrag (Vertragsschema) zu grunde zu legen.“ An Stelle der zitierten Bestimmung trat am 1. Jul 1926 mit Beginn der Wirksamkeit des Sozialversicherungsgesetzes von 9. Oktober 1924 der 8 142 dieses Gesetzes: „Hat die Zentralversiche rungsanstalt oder der zuständige Krankenkassenverband mit einer ärztlichen Organisation einen Vertrag über die Sicherstellung des ärztlichen Dienstes für den ganzen Sprengel der Wirksamkeit abge schlossen, so ist dieser Vertrag bindend für die Krankenversicherungs anstalten und die Mitglieder der ärztlichen Organisation dieset Sprengels, welche krankenkassenärztlichen Dienst verrichten. — Ahn liche Verträge können geschlossen werden mit der Organisation der Geburtsassistentinnen.“ Während nach der Bestimmung des 86 lit. e) des Krankenversicherungsgesetzes der Rahmenvertrag nur der Einzelverträgen zu Grunde zu legen war, ist nach 8 142 des Sogßial bersicherungsgesetzes der hier vorgesehene Kollektivvertrag für di Ärzte der betreffenden Organisation in seinem ganzen Umfange ab solut verbindlich (siehe Kommentar zum Sozialversicherungsgesetz Dr. Jan Gallas, Prag 1925, Bemerkungen zu 8 140). Auf den Kollektivvertrag verweist ferner das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezem ber 1919, Slg. Nr. 29, und das Gesetz über die Hausbesorger von 30. Jänner 1920, Slg. Nr. 82. Der 8 21 des Heimarbeitgesetzes (die ses ist behandelt im 8 15, Der Betriebsschutz, Abschnitt IV, diese Arbeit) bestimmt bezuͤglich der im Bereiche der Heimarbeit abge schlossenen Kollektivpertrage, „so gelten die Bestimmungen des Tarif vertrages über die gegenseitigen Leistungen der Parteien als Bestand teile eines jeden Vertrages, der zwischen den Angehörigen der am Tarifvertrage beteiligten Vereinigungen abgeschlossen wurde“. Fernen bestimmt noch der 3. Absatz des zitierten 8 21: „Für den Geltungs bereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des 8 114 b, Abf. 4 der Gewerbeordnung keine Anwendung“; diese letztzitierte, früher in 8 —