Organisationen werden hierüber Aufschluß geben. Inhalt und Um— fang der Wirksamkeit des Kollektivpertrages müssen nach jeder Rich—⸗ tung genau umschrieben sein. Als Form wird in der früher zitierten — Verordnung und im österr. Gesetze die einfache Schriftform estimmt. Ob eine Erstreckung der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages auf außerhalb der ursprünglichen Regelung stehende Außenseiter zu— lässig ist, kann nur eine gesetßliche Bestimmung entscheiden. Eine durch Parteienvereinbarung zustandekommende vertragasmäßige Erstreckung ist natürlich zulässig. Nach deutschem und österreichischen Rechte ist eine Erstreckung unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Parteienvereinbarung, zuläsfig. Die Erstreckung dehnt den Geltungsbereich, die Wirksamteit eines Kollektivpertrages zwangsweise auf Arbeitgeber und Arbeit— nehmer aus, die keinem verträgabschließenden Teile angehören. Die Erstreckung schafft also nicht vereinbartes, sondern staatlich gesetztes Recht. Juͤhall ist das nun staatlich gesetzte Recht identisch mit dem vereinbarten, seine rechtliche Giltigkeit beruht aber nur auf der natür⸗ lich nur nach Zulaß gesetzlicher Bestimmungen möglichen staatlichen Verfügung. In Sfterreich kann das staatliche Einigungsamt die Erftreckung eines Tarifvertrages von überragender Bedeutung beschliehen, mu Freilassung des Einspruches an das beim Bundes⸗ ministeriuin fur dogiale Verwaltung bestehende Obereinigungsamt, binnen 30 Tagen; in Deutschland ist zu einer solchen Erstreckung über Ermãchtigung des Reichsarbeitsministers die Reichsarbeitsverwaltung zuständig. Eine solche Erstreckung bedeutet einen so weitgehenden Ein⸗ griff in die Vertragefreiheit, daß über die Berechtigung einer solchen Erstredung die Meinungen sehr geteilt sind. Die öechoslowakische Regierung hat im Februar 1026 neuerlich einen Regierungsentwurf „über kollektive Arbeitsverträge samt Mo— tiwenberiqht herausgegeben. Dieser Entwurf, welcher fuͤr solche Ver⸗ träge bei sonftiger Uñgiltigkeit die schriftliche Form vorschrebt, unter— scheidel in den 88 3 und 4 zutreffend zwischen „Vertragsparteien“, welche, wie der Motivenbericht sagt, den Kollektivvertrag vereinbaren und somit gewiffermaßen die Schoͤpfer desselben sind, und den „Ver— tragsteilnehmern“, das sind Personen, welche. dem Kollektivvertrag unterworfen und durch die Bestimmungen desselben, als wäre es durch ein Gesetz, gebunden sind. Die Vertragsteilnehmer haben bezüglich des Kollettivdertrages kein Dispositionsrecht, d. h. sobald der Kollek— tivpertrag vercinbart ist. Lreten die durch denselhen' festgesetzten Arbeitsbedingungen ganz mechanisch ein, oder, wie es der 89 des Ent⸗ wurfes zum Ausdrucke bringt, „pom Tage der Eintragung in das Register an sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages in den zeit— 9 —