lichen und räumlichen Grenzen seiner Wirksamkeit ein Bestandteil eines jeden Arbeitsvertrages, der zwischen einem einzelnen Unter⸗ nehmer und Arbeitnehmer vereinbart wird, sofern sie Vertragsteilneh⸗ mer sind“. In diesem Sinne löst der Entwurf die früher erwähnte Frage der Abdingbarkeit der Kollektipvperträge. Der 8 9, Abs. 2 des Fntwurfes bestimmt hierüber: „Die Bestimmungen einzelner Arbeits⸗ verträge zwischen dem Kollektivvertrage unterliegenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sind, soweit sie für den Arbeitnehmer einzelne ungünstigere Bedingungen enthalten, als sie für den betreffenden reis bon Arbeitnehmern der Kollektivvertrag festsetzt, rechts unwirk⸗ sam. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen treten die be— züglichen günstigeren Bestimmungen des kollektiven Arbeitsvertrages.“ Motsvenbericht fügt in dieser Hinsicht zu der früher zitierten Stelle hinzu: „In Konsequenz dieses Standpunktes bestimmt der 89 des Entwurfes im Abs. 2, daß die Bestimmungen von individuellen Verträgen, welche dem Kollektivpertrag zum Nachteil der Arbeitneh— mer wdersprechen, rechtlich unwirksam sind und, daß an die Stelle der— selben die günstigeren Bestimmungen des Kollektivvertrages treten. Dieser Grundsatz ist jedoch insoferne durchbrochen, als gestattet ist, n einem individuellen Arbeitsvertrage günstigere Bedingungen fest— zusetzen, als sie im Kollektivvertrage enthalten sind, so daß die im ollektibvertrage enthaltenen Bedinaungen bloß eine Art gesetzlichen Minimums bedeuten.“ Der 8 6 des Entwurfes fordert die Eintragung der Kollektiv— berträge in das beim Ministerium für soziale Fürsorge zu führende Register der Kollektivperträge, die Eintragung ist öffentlich kundzu— machen, in das Register und die Sammlung der Kollektivverträge kann in den Amtsstunden jedermann Einsicht nehmen. Nach 8 7 wird die Verpflichtung zur Anmeldung den Arbeitnehmerorganisationen auf—⸗ erlegt, „die in erster Reihe daran interessiet sind, daß die Wirksam— keil'des vereinbarten kollektiven Arbeitsvertrages festgelegt werde“, vie der Motivenbericht sagt. Gemäß 8 8 überprüft das Ministerium für soziale Fürsorge die ihm vorgelegten kollektiven Arbeitsverträge, namentlich auch in Hinsicht auf die Vertragsfähigkeit der Parteien (8 8), es ist verpflichtet, die Registrierung zu verweigern, wenn die Vestimmungen des Kollektivvertrages geltenden Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder im Falle eines festgestellten Mangels an Ver— ragsfähigkeit der Parteien oder wenn die Kollktivverträge nicht den im 8Z 2 Vorgeschriebenen Inhalt haben. (Nach 8 2 ist im Kollektivver— trage genau der sachliche Inhalt und Umfang seiner Wirksamkeit in Hinsicht auf Ort, Zeit, Arbeitsfach und die Personen, auf die der Ver— rag sich bezieht, ferner die Arbeunehmerorganisation, der gemäß 87 die Anineldung des Vertrages in das Register obliegt, und eine Be⸗ 20 —