zuteilen. Der Revierbeamte hat nach diesem Ministerialerlasse weiters darauf zu sehen, daß bei jedem Werk das im 8 209 a. b. G. vorge— schriebene Mannschaftsbuch vorhanden sei und genau geführt werde. , Der 8 209 a. b. G. schreibt nämlich vor: „Bei jedem Werke ist über alle Bergarbeiter und Aufseher ein ausführliches Mannschafts- buch zu führen; dieses muß der Berg- und politischen Behörde, fo oft es verlangt wird, vorgelegt werden.“ Bezüglich der Dienstordnung ist noch zu bemerken, daß nach 82 des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 144, über die Betriebs und Revierrale beim Bergbau, von dem später wird gesprochen werden, zu den Aufgaben des Betriebsrates Punkt 1) auch gehört die Mitwir— tung bei der Überwachung der Einhaltung und Durchführung der bergpoligeilichen gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen An— ordnungen über Arbeiterschutz und Betriebshygiene und der Hand— habung der Arbeitsordnung sowie die Teilnahme an den Lezüglichen kommuüͤsionellen Amtshandlungen. Zu den Aufgaben des Revierrates ehört, nach 8 19 des zitierten Gefetzes (Punkt 8) auch die Mitwir— kung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeitsordnung für das danze Revier; die Erlassung oder Abänderung von Dienst- oder Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung des Revierrates zulässig. Nach 8 208 des a. B. G., Absatz 1 (Absatz 2 wurde durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571 aufgehohen) ist jedem Vergarbeiter bei seinem Austritt ein Abkehrschein (Entlaßschein) als⸗ zufertigen, in welchem die Arbeiterklasse, in welche er gehört, die Bru⸗ derlode welcher er einverleibt ist, und die Zeit, seit welcher er in die— elbe eingezahlt hat, endlich der Tag des Ein- und Austrittes ange— führt werden muß. p.. ‚Betriebsvpereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeiterschaft bzw. deren Vertretung, können zwar abgeschlossen wer— den, da aber die Regelung des Arbeitsverhältnisses durch Tarifver— tꝛzäge mmer mehr an Bedeutung gewinnt, spielen sie eine geringere Role; gesetzliche Vorschriften über solche fehlen. — . Der Abschluß einer „Betriebsbereinbarung“ wird besonders bei er Herausgabe von Vorschriften für den einzeinen Betrieb, von Be— trieboͤdorschuflen oder Dienstvorschriften praktisch in Betracht kom— men können. Da nach 8 88a der G.O. Arbeitsordnung zwingend orgeschrieben ist nur bei Gewerbeunternehmungen mit mehr als Hilfsarbeitern, so wird bei Herausgabe einer Arbeitsordnung für Vetriebe von weniger als 20 Hilfsarbeitern der Weg einer Betriebs⸗ dereinbarung in Betracht gezogen werden können; da ferner nach 81 des Betriebsausschußgeseßes nur für Betriebe, mit mindestens z Hilfsarbeitern die Errichtung eines Betriebsausschusses obligato⸗ risch ist, so wind wenn für Betriebe von weniger als 80 Hilfsarbeitern