Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in der hierländischen arbeits— rechtlichen Bestimmung vorgesehene Strafe nicht verhängt werden kann. Die in der éechossovak. Republik abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsverträge untersftehen, wenn eine der vertragsschließenden Par— teien ein Exterritorialer ist, gleichwohl dem Sechoslovakischen Rechte. Auch die Vorschriften des Arbeiterschutzes werden auf im Gebiete der Republik wohnhafte Exterritoriale Anwendung finden; wegen einer Übertretung der diesbezüglichen Bestimmungen wird jedoch aus den früher erwähnten Gründen eine Bestrafung eines Exterritorialen nicht erfolgen können, in einem solchen Falle wird sich die in Betracht kom— mende Sechoslovakische Behörde, um die Einhaltung der Arbeiterschutz-— vorschrift sicherzustellen, an den Chef des betreffenden Exterritorialen zu wenden haben, eventuell im ordentlichen Dienstwege an den betref—⸗ fenden auswärtigen Staat. Die Möglichkeit einen Zwang oder eine Bestrafung durchzuführen ist einem Exterritorialen gegenüber für eine hierländische Behörde nicht gegeben, da er der Sechoslovakischen Ge— richtsbarkeit nicht unterworfen ist. Der 8 61 der Strafprozeßordnung (vom 28. Mai 1873, R.G.-Bl. 119) sagt bezüglich der völkerrecht⸗ lichen Extemptionen von der Herrschaft der Strafgesetze folgendes: Die beglaubigten auswärtigen Gesandten und das eigentliche Ge— sandtschaftspersonale stehen nicht unter der Gerichtsbarkeit der Lan— desbhehörden. Auch die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten und der (in Österreich sich aufhaltenden) fremden Souveräne, welche zu— gleich Untertanen des Staates sind, welchem der, Souverän oder Ge⸗— sandle angehoͤrt, unterstehen den (österreichischen) Gerichten nicht. Hätte daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer straf— baren Handlung einzutreten, so hat die Behörde sich zwar nach Um— fänden' der Person des Beschuldigten zu versichern, jedoch sogleich die Anzeige davon an das Obersthofmarschallamt zur weiteren Eröffnung an den Souverän oder Gesandten wegen Übernahme des Beschuldig— ten zu machen.“ Über die Konsularfunktionäre gibt Anmerkung zu dem zitierten 861 der Strafprozeßordnung (in Gesetzausgabe Manz) dufschluß. Die Konsularfunktionäre fremder Mächte sind nicht mit diplomatischem Charakter bekleidet. Sie unterstehen unter den in be— sonderen Staatsverträgen vereinbarten Beschränkungen, sie mögen Angehörige des Inlandstaates oder Ausländer sein, den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit jenes Ortes, wo ihnen ihr Aufenthalt bewilligt worden ist. In den besonderen Staatsverträgen sind den Konsular— funktionären gewisse Vorrechte, die in den Verträgen regelmäßig wiederkehren, vorbehalten. Hier ist von Bedeutung die Bestimmung, die in den Staatsverträgen üblich ist, daß die Konsularfunktionäre genießen „die persönliche Immunität, ausgenommen bezüglich der durch die Gesetze des Landes, in welchem sie residieren, als Ver— 39 —