brechen bezeichnete Handlungen.“ — In der Anmerkung zu 8 37 des Strafgesetzes (Ausgabe Manz, Wien) sind eine Reihe von Konsularkonventionen abgedruckt, welche bezüglich der rechtlichen Stellung der Konsularfunktionäre Bestimmungen enthalten. Die eben erwähnten Grundsätze über die rechtliche Stellung der Ge— sandten usw. und der Konsularfunktionäre finden bezüglich der Strafamtshandlung in Angelegenheiten des Arbeitsrechtes analoge Anwendung. — Eine weitere persönliche Grenze des Arbeits— rechtes kann in der ausländischen Staatsbürgerschaft eines im Gebiete der öechoslovakischen Republik wohnhaften Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers gegeben sein. In gewerberechtlicher Beziehung tommt hier der 8 8 der Gewerbeordnung zu beachten, welcher sagt: „Ausländer sind gegen Nachweisung der formellen Reziprozität sei— tens des Staates, dem sie angehören, in Bezug auf den Antritt und den Betrieb eines Gewerbes den Inländern gleichgestellt. Im Falle die Reziprozität nicht nachgewiesen wird, befürfen sie einer förmlichen Zulassung von Seiten der politischen Landesbehörde.“ Von Bedeu— tung ist der Erlaß des Séechoslovakischen Handelsministeriums vom 13. Juli 1919, 3. 6985, nach welchem von den Angehörigen der auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent— standenen Staaten bis auf weiteres der Nachweis der formellen Rezi— prozität nicht zu verlangen ist, sondern dieselben wie die Angehö— rigen der Ssechoslovakischen Republik zu behandeln sind. Auch die Staatsbürger Deutschlands sind in Bezug auf den Antritt und den Betrieb eines Gewerbes in der Sechoslovakischen Republik nach dem Handelsministerialerlasse vom 11. Dezemebr 1919, 3. 6892 den In— ländern gleichgestellt. (Beide Erlässe sind veröffentlicht in Gesetzsamm— lung Stiepel, Gewerbeordnung, bei 8 8.) Die Grenzen persoönlicher Natur, welche sich aus der ausländischen Staatsbürgerschaft ergeben, sind in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes behandelt. So bestimmt der8 42 des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter, daß in dem Falle, als der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer ist und sich dauernd im Auslande aufhält, derselbe von der Versicherungs— anstalt für seinen Rentenanspruch mit einem nach den Verhältnissen des Falles zu bemessenden Kapitalsbetrage abgefunden werden kaun—. Nach dem Gesetze vom 12. Feber 1909, R-G.-Bl. Nr. 30 ist jedoch die Regierung ermächtigt, internationale Abkommen auf dem Gebiete der Arbeiterunfallversicherung abzuschließen, und kann durch ein solches Abkommen auch die Anwendung des zitierten 842, Abs. 1des Unfall- versicherungsgesetzes aufgehoben werden zu Gunsten der Angehörigen jener Staaten, deren analoge Gesetzgebung die gleichgünstige Behand— lung der hierländischen Staatsangehörigen zugefteht. (Sammlung Stiepel. Die Unfallversicherung der Arbeiter zu F42.) Von den neueren