Gesetzen schreibt beispielsweise der 81, Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den Staatsbeitrag zur Unter⸗ stützung Arbeitsloser, vor: „Angehörige eines fremden Staates kön— en den Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung unter denselben Bedingungen, wie die Angehörigen der Sechoslopakischen Republik erhalten, wenn dieser fremde Staat analoge Einrichtungen besitzt und die Angehörigen der Sechoslov. Republik wie die eigenen Staatsange— hörigen behandelt.“ Die Sechossop. Regierung hat auch bereits erklärt, daß die im 8 1, Abs. 2 verlangten Vorausfetzungen bei Österreich und Deutschlaͤnd gegeben sind und Staatsbürger dieser beiden Staa— ten, ebenfalls Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung erhalten. Die Angehörigen anderer Staaten, bezüglich derer im Verordnungs— wege seitens der Regierung eine solche Erklärung nicht abgegeben witd, werden bezüglich dieser Belange trotz ihres Wohnsitzes im Ge— biete der Republik minderen Rechtes sein. Bezüglich derräumlichen Grenzen der Geltung des zechoslovakischen Arbeitsrechtes ist zu bemerken, daß dasselbe fuͤr das Staatsgebiet der Republik gilt. (Ter— ritorialitätsprinzip.) Für den Arbeiterschutz ist der Ort der Beschäf— tigung maßgebend, das Recht ist maßgebend, welches an diesem Orte herrscht. Beim Arbeitsvertrage wird für die Form des Vertrages das RKecht des Ortes in Betracht kommen, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. (locus regit actum.) Der Vertragsinhalt dagegen wird sich richten nach dem Rechte am Sitze des Arbeitgebers, nach dem Be— icbeorte. Von dieser Regel wird nur bei dauernd von dem Sitze des Arbeitgebers entfernten Arbeitsstätten eine Ausnahme gelten, in solchen Fällen wird auch bezüglich des Vertragsinhaltes das Recht des Ortes der Beschäftigung gelten. Das am Sitze einer Berufsorgani⸗ sation geltende Recht wird bezüglich des Rechtes der betreffenden Berufsorganisation in Betracht kommen. Die zeitlbichen Gren— zen des Arbeitsrechtes sind keine anderen als jene des anderen Rech— les. (Neue Gesetze haben keine rückwirkende Kraft.) Da jedoch Vor— schriften des Arbeitsrechtes des öfteren bestehende Mißstände sanieren sollen, im öffentlichen Interesse, wird in denselben auch die Anwen— dung auf bestehende Arbeitsverträge oft vorgesehen, es sind dann die diesbezůglichen Bestimmungen maßgebend, es wird dies aber nur für den Inbalt der Arbeitsverträge in Betracht kommen, nicht aber für Formwvorschriften. Eine solche Anwendung neuer Bestimmungen auf bereits beftehende Arbeitsverträge wird auch bei den Kollektivver— krägen stattfinden. („Rückwirkung der Kollektivperträge, so bei Er— höhungen des Lohnes. Bei Kollektivverträgen findet übrigens zuweilen Ane Rückdatierung“ statt, nach welcher der Beginn der Gültigkeit des Kollektivvertrages auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluß vor— gelegt wird. Es kann auf diese Weise, wenn im Kollektivvertrage eine 2090 —