Erhöhung der Löhne zugestanden wurde, im Falle der Rückdatierung des Kollektivpertrages eine Nachzahlung der Löhne in Frage kom. men.) Es wird aber auch hier nur der Inhalt des Vertrages nicht die Form in Betracht kommen.“ 8 3. Grundlagen des Arbeitsrechtes. Arbeitsrecht ist, wie früher ausgeführt wurde das Son— dervecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit berrichtender Berufsstände. Um den Personenkreis, auf welchen sich das Arbeitsrecht begzieht, zu umschreiben, müssen wir uns mit zwei Fragen beschäftigen: 1. Mit dem Begriffe des auf Grund eines Arbeitsvertrages verrichtenden Menschen, des Arbeitnehmers und 2. mit der Frage, für welche Berufsstände, beziehungsweise für die Berufstätigen welcher Berufsstände kommt das Arbeitsrecht in Be— tracht? Die erste Frage Gegriffdes Arbeitnehmers) sei behandelt, indem wir von der Legaldefinition des allgemeinen bür— gerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag ausgehen. Der 8 1151 sagt: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstbertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werk— vertrag.“ Der 8 1152 a. b. G. sagt: „Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein an— gemessenes Entgelt als bedungen.“ Aus diesen gesetzlichen Bestim— nungen ergeben sich für den Begriff „Arbeitnehmer“ eine Reihe von Morkmalen. Das erste Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer eine „Dienst— istung“, also Arbeit verrichtet; unter Arbeit verstehen wir, wie in der Einleitung bemerkt wurde, die auf ein äußeres Ziel gerichtete Tä— tigkeit des Menschen, die Tätigkeit des Menschen kann körperlcher oder geistiger Art sein, sie muß eine gewollte sein und auf ein bestimmtes außeres Ziel gerichtet sein, also einen bestimmten Zweck im Auge haben. Die Arbeit besteht in einer wirklichen Tütigkeit, etwas Dulden oder Unterlassen kann nie als Arbeit aufgefaßt werden. Auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes wird aber, wovon später noch die Rede sein wird, mitunter die bloße Bereitschaft des Arbeitsnehmers die Arbeit zu verrichten, als Arbeit zu gelten haben. Das zweite Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer sich zur Lei— stung der Arbeit „verpflichtet“, also die Arbeit verrichtet auf Grund ines freiwillig eingegangenen Vertrages, des Arbeitsvertrages. Ein Sträfling oder ein in einer Zwangsarbeitsanstalt Untergebrachter, welcher von der Leitung der betreffeuden Anstalt einem Unternehmer zur Arbeit zur Verfügung gestellt wrid, ist kein „Arbeitnehmer“ im 19