Sinne des Arbeitsrechtes. Die Konsequenzen, die sich aus einem solchen Verhältnisse speziell für Fragen der Sozialversicherung ergeben, wer— den an der zuständigen Stelle besprochen werden. Eine Ehegattin, welche sich im Gewerbebetriebe des Ehegatten betätigt, ist ebenfalls nicht Arbeitnehmer, denn das wirtschaftliche Zusammenwirken zwischen Ehegatten erfolgt nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages. Auch bei Verrichtung von Tätigkeiten auf Grund eines Militärdienstes kann man nicht von der Arbeit eines Arbeitnehmers sprechen. Die erwähn⸗ ten Fälle werden daher gewiß dem Arbeitsrechte nicht unterstehen. Hier ist jedoch zu bemerken, daß für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht von Belang ist. Drittens muß die Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet werden. Der andere vertragschließende Teil, der Arbeitgeber hat das Recht, das äußere Ziel, auf das die Tätigkeit gerichtet werden soll, den Zweck, dem die Arbeit dienen soll, zu bestimmen, und der Arbeit— nehmer hat die Verpflichtung, den diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers zu entsprechen. Das vierte Merkmal ist, daß die Arbeit verrichtet wird „für einen anderen“. Der andere ist der „Unternehmer“, welcher, wie in der Einleitung bemerkt, Produktionsuittel und Arbeitskräfte mittelst seiner Vermögensmacht oder seines Kredites vereinigt, sie während der Dauer der Produktion vereinigt erhält und die Richtung ihrer Verwendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten beftimmt. Der Unternehmer trägt das Risiko der Arbeit, nur er ist gewöhnlich an dem finanziellen und wirtschaftlichen Erfolge der Arbeit inter— essiert und auch in jenen seltenen Fällen, in welchen Arbeitnehmern ein Anteil am Gewinne zugestanden ist, wie dies nach dem Gesetze vom 25. Feber 1920, Slg. Her. 148, betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung und deren Anteil am Reingewinne, der Fall ist, nehmen Arbeitnehmer nur an dem Gewinne teil, nie aber an einem Verluste; das wirtschaftliche Risiko trägt nur der Arbeitgeber, als Unternehmer. Der Arbeitsver— trag ist ferner ein entgeltlicher Vertrag. Der geleisteten Arbeit des Arbeitnehmers muß immer das von dem Arbeitgeber zu leistende Entgelt gegenüberstehen. Leistung gegen Entgelt; die Art des Em— geltes ist allerdings gleichgültig, es kann in einer Geldleistung, in einer Sachleistung, in einer einen Wert darstellenden Tätigke be— stehen, aber ein Entgelt muß geleistet werden, sonst untersteht die be— treffende Arbeit nicht dem Arbeitsrechte. Das Lehrverhältnis und das Verhältnis des Volontärs faͤllt unter das Arbeitsrecht auch dann, wenn seitens der anderen Seite keine Leistung in Geld erfolgt, denn die Gegenleistung, das Entgelt, welches der Arbeitgeber in diesem Falle leistet, besteht in einet einen Wert darstellenden Tätigkeit, in