der Ausbildung des Lehrlings, des Volontärs zu einem bestimmten Bewerbe, zu einem bestimmten Berufe. Endlich muß die Arbeit nicht nur eine ganz gelegentliche sein, ondern eine berufsmäßige. Sie muß erfolgen in Ausübung einer den Angehörigen bestimmter Berufe zukommenden beruflichen Tätigkeit. Wenn bei einer Arbeit die erwähnten Merkmale gegeben sind, dann ist der diese Arbeit Verrichtende ein Arbeitnehmer, ein Mensch, welcher einem Arbeitgeber im Arbeitsvertrage sene Arbeitskrafi gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Wir wenden ums nun der Behandlung der zweiten Frage zu, die dahin lautet, für welche Berufs stände, beziehungsweise für die Berufstätigen welcher Berufsstände kommt das Arbeitsrecht in Betrachte „. Das Arbeitsrecht kommt in Betracht nur für bestimmte Berufs- stände und für diese nicht mit einheillichen Rechtsnormen, sondern mit Rechtsnormen, die verschieden sind nach einzelnen Berufsständen. Bei den einzelnen Berufsständen steht also ein verschiedenes, berufs— tändisch differenziertes Arbeitsrecht in Kraft. Die Stellung in der Produklion, die sogziale Stellung im Unternehmen, der Charakter der im Einzelfalle ausgeübten Tätigkeit, war und ist für diefe Differen⸗ zierung bestimmend. Die moderne Entwicklung des Arbeitsrechtes geht allerdings auf eine tunlichste Vereinheitlichung in der Richtung, daß nur für ganz große Gruppen verschiedene Rechlssnormen bestehen ollen; so daß schließlich nur mehr ein Arbeiterrecht und ein Ange⸗ telltenrecht bestünde. Es wurde bereits in der Einleitung darauf hin⸗ Fwiesen, daß man vier Gruppen von Arbeitnehmern unterscheidet: de Arbeiter, die Angestellten, die leitenden Angestellten, die Heim— arbeiter. Ia Arxxbeiter sind Personen, die als lediglich ausführende Hilfs— kräfte hauptsächlich ihre körperliche Arbetitraft zur Verfügung tellen, bei welchen also die manuelle Arbeit, die mechanische Arbeit, überwiegt über die Denkarbeit, über die intellektuelle Arbeit; dabei können Arbeiter“ ein hohes Maß von Verantwortung zu tragen haben, mit der Verrichtung sehr betriebswichtiger Arbeiten betraut ein und über besondere sachliche und fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen. Im gewöhnlichen Leben wird die Bezeich— nung „Arbeiter“ oft in anderem Sinne gebraucht, als im eben ent⸗ wickelten, für das Arbeitsrecht n Betrach kommeundem Sinne. Dem Arbeitsrechte siind auch unterworfen die gewerblichen Gehilfen, die Hausgehilfinnen und andere Personen, welche man nach dem gewöhn⸗ ichen Sprachgebrauch nicht als Arbeiter zu bezeichnen pflegt, es deckt ich eben der gewöhnliche Sprachgebrauch nicht mit der Bezeichnung des Arbeitsrechtes. Gerade den' Arbeitern“ gegenuber Hal bdas Arbeitsrecht ohne jede Beschränkung namentlich ohne Differenzierung 35 2