hier die Frage, wer für das Betriebsausschußgesetz als „Angestellter“ zu gelten hat, in der Weise, daß 8 8 vorschreibt: „Unter Angestellten sind Personen zu verstehen, die der Pensionsversicherung nach 8 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1920, Slg. Nr. 89, unterliegen oder ihr unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß 8 2 dieses Gesetzes gegeben waͤren.“ Es empfiehlt sich aus Gründen der Gesetzestechnik im allgemeinen nicht, Fragen, die in einem Gesetze eine Rolle spielen, in der Weise zu lösen zu versuchen, daß ein anderes Gesetz herangezogen wird; im konkreten Falle war der Versuch, die Frage, wer für das Betriebsausschußgeset als „Angestellter“ zu betrachten ist, durch Heranziehung des Pensions— dersicherungsgesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Nr. 89, zu lösen, ein Versuch mit untauglichen Mitteln. Der 81 des Pensionsversicherungs— gesetzes, welcher im 8 8 des Betriebsausschußgesetzes als maßgebend zitiert wird, löst die Frage, wer der Pensionsversicherungspflicht unterliegt, selbst nichts weniger als einwandfrei; er ist in seiner Textierung, wie heute wohl allgemein anerkannt wird, verunglückt. Dazu kommt noch der sehr bedeutsame Umstand, daß vielfach Träger der Penstonsversicherung den 81 ausdehnend interpretierten und Personen in die Versicherung einbezogen, bei denen es sehr zweifel— haft war, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben waren; immerhin konnte man sich darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei Herausgabe des Gesetzes vom 5. Feber 1920 tatsächlich eine Erweiterung des Kreises der Versicherungspflichtigen über den bisherigen Rahmen be— absichtigte; daß aber der oberste Verwaltungsgerichtshof den 81 ein— schränkend interpretiert und bei seiner Judikatur mehr den Rechts— zustand vor dem 1. Juli 1920, mit welchem Tage das Pensionsver— sicherungsgesetz vom 5. Februar 1920 in Kraft trat, vor Augen hat, als das jetzige Recht; eine Lektüre einer Reihe von Erkenntnissen des obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt diese Anschauung! Ferner kommt zu beachten, daß das Pensionsversicherungsgesetz, 8 1, sich selbst wieder auf das Handlungsgehilfengesetz vom 16. Jänner 1910, R.G.«Bl. Nr. 20, beruft, so daß der im 8 8 des Betriebsausschuß— gesetzes gewählte Weg, zu einer Erfassung des Begriffes „Angestellter“ zu kommen, denn doch ein großer Umweg ist; man käme zu diesem gewünschten, aber gewiß nur in bescheidenem Maße erreichten Erfolge sozusagen aus der dritten Hand. — Leitende Angestellte verden solche Angestellte sein, welche selbst wieder eine über diese hinausragende, über diese gehobene Stellung besitzen; sie werden dem Arbeitgeber am allernächsten stehen in der Leitung des Betriebes; sie verden zwar so wie die anderen Angestellten wirkliche Arbeitnehmer sein, aber durch ihre Überordnung über diese und durch ihre weit— gehende Teilnahme an der Leitung des Betriebes dem Unternehmer, dem ja die Leitung des Betriebes zukommt, am allernächsten stehen. 37