abhängig, als der sonstige Arbeitnehmer. Der sonstige Arbeiter ist unselbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Heimarbeiter ist selbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Unternehmer ist selbständig erwerbstätig für eigene Rechnung. Der Heimarbeiter nähert sich rechtlich infolge seiner rechtlichen Selbständigkeit dem Unternehmer, wirtschaftlich infolge des Umstandes, daß er für fremde Rechnung tätig ist, dem Arbeiter, bildet also zwischen Unternehmer und Arbeiter eine Zwischenstufe. Das moderne Arbeitsrecht behandelt die Heimarbeiter als Arbeitnehmer. So bestimmt der 8 8 des Sozial- versichernngsgesetzes vom 9. Oktober 19854, Slg. Nr. 221: „Ver— sicherungspflichtig und nach diesem Gesetze versichert sind insbesondere auch Heimarbeiter, di i. Personen, welche — ohne Gewerbetreibende zu sein — von Berufs wegen und nicht bloß gelegentlich gewerbliche Arbeiten auf Bestellung eines oder mehrerer Arbeitgeber außerhalb der Werkstätte des Arbeitgebers verrichten, und zwar auch dann, wenn ihnen die Arbeit durch Mittelspersonen (Zwischenmeister u. dal.) zu— gewiesen worden ist.“ Der 81 des früher zitierten Heimarbeitsgesetzes von 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1920, spricht davon, daß durch dieses Gesetz „die Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim— arbeit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das ist den Unternehmern, Mittelspersonen, Zwischenmeistern, Werkstättengehil— fen und Heimarbeitern geregelt“ werden, nennt also die Heimarbeiter direkt „Arbeitnehmer“; nach dem früher Gesagten kann dies nur mit gewissen Einschränkungen gelten. Die „Stoffe und Zutaten“, welche zur Herstellung oder Bearbeitung der Waren notwendig sind und im 8 6 des Heimarbeitgesetzes genannt werden, stellen die Heimarbeiter entweder selbst bei oder sie werden ihnen vom Zwischenmeister oder Verleger beigestellt, für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des Heimarbeiters ist dieser Umstand irrelevant; ebenso der Umstand, ob der Heimarbeiter allein arbeitet oder andere Personen, so besonders Angehörige seiner Familie beschäftigt, diesen Personen gegenüber ist er aber Arbeitgeber. (Unternehmer deshalb nicht, weil das Wort „Unternehmer“ den Träger wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse bezeichnet, was auf ihn gewiß nicht zutrifft.) Das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209, gibt im 8 2 auch Legaldefinitionen für die Begriffe „Zwischenmeister“, „Werkstattgehilfeꝛ, Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger), Mittelspersonen (Faktoren), welche für die Arbeits- und Lohnver— hältnisse bei der Heimarbeit in Betracht kommen. Die Erörterung hierüber und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes wird an der zuständigen Stelle erfolgen. F——