Unternehmungen (nach Wirtschaftszweigen). Das Arbeitsrecht ist verschieden und differenziert einerseits nach den Berufsständen, wie früher erörtert wude, indem es verschieden ist oder doch sein kann nach den verschiedenen Gruppen der Arbeit— nehmer, als welche wir Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Heimarbeiter kennen gelernt haben, es ist auch verschieden nach der Art des Unternehmens, in welchem der Arbeitnehmer im einzelnen Falle beschäftigt ist. Der gewerbliche Arbeiter unterliegt einem an— deren Arbeiterrechte als der landwirtschaftliche Arbeiter, ein ver— schiedenes Arbeitsrecht gilt, was beispielsweise die Frage der Errich— tung von Betriebsausschüssen betrifft, für Arbeitnehmer in einem Betriebe mit mindestens 30 im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern und für Arbeitnehmer, die in einem Betriebe beschäftigt sind, wo diese Mindestzahl nicht beschäftigt ist. (Ahnlich ist es bezüglich der Voraus— setzungen für das Zustandekommen einer „Arbeitsordnung“, wie wir früher gesehen haben.) Nach dem Gegenstande des Unternehmens unterscheiden wir: Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Schiffahrt. Der Begriff des „Gewerbes“ im Sinne des Arbeitsrechtes ist identisch mit dem Begriffe „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeord— nung. Unter „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung werden wir eine jede nach der Gewerbeordnung erlaubte, auf die Erzielung eines Gewinnes hinzielende, fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen haben, so— ferne sie nicht eine „Beschäftigung oder Unternehmung“ darstellt, auf welche die Gewerbeordnung nach den Einführungsbestimmungen der— selben keine Anwendung findet. Der Artikel V der erwähnten Ein— führungsbestimmungen zählt nämlich eine ganze Reihe solcher nicht unter die Gewerbeordnung fallender „Beschäftigungen und Unter— nehmungen“ auf; so unter anderem die land- und forstwirtschaftliche Produktion und ihre Nebengewerbe, der Bergbau, die Ausübung der Heilkunde usw. Der Wiener Verwaltungsgerichtshof des alten Öster— reich hat natürlich wiederholt Gelegenheit gehabt, sich mit dem „Be— griff eines gewerblichen Betriebes“ zu beschäftigen, er erklärte, daß es zum Begriffe eines gewerblichen Betriebes gehört, daß der Unter— nehmer eine fortgesetzte Tätigkeit gegen Entgelt für dritte Personen entfalte, aus welcher unmittelbar für ihn ein fortlaufender Unter— nehmergewinn, dessen Erzielung beabsichtigt ist, entstehen kann (V.— G.H. 2. März 1907, 3. 2708). Das Händelsgewerbe gehört eben— falls zum Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung; nur bestehen für das Handelsgewerbe zum Teile von dem übrigen Arbeitsrechte ab— weichende Spezialbestimmungen. Daß die Erzielung eines Gewinnes