beabsichtigt ist, gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes „Gewerbe“; ist die Erzielung eines Gewinnes im vorhinein nicht be— absichtigt, dann handelt es sich nicht um ein „Gewerbe“ im Sinne der G.O. — unter diesem Gesichtspunkte wird der Charakter solcher Unternehmungen zu beurteilen sein, welche im öffentlichen Interesse von größeren oder kleineren Kommunalverbänden (Staat, Land, —EDDDDD———— Wasserwerk, Gas- und Elek— trizitätswerk, Müllverbrennungsanlage, Steinbruch usw.). Juristisch irrelevant ist es, ob die Absicht einen Gewinn zu erzielen im boukreten Falle erreicht wurde oder nicht! Von sehr geringer Bedeutung ist in arbeitsrechtlicher Beziehung die Form des gewerblichen Betriebes: nach der Form des gewerblichen Betriebes unterscheiden wir derzeit, nachdem „der Hausfleiß“, das ist die Produktion im Hause und für das Haus, im allgemeinen seine Bedeutung fast verloren hat, das Handwerk, die Hausindustrie und die Fabrik. Dort, wo bezüglich dieser drei verschiedenen Formen des gewerblichen Betriebes, der ge⸗ werblichen Betriebssysteme, wie sie heißen, im Arbeitsrechte Unter— schiede bestehen, wird an der zuständigen Stelle darüber zu sprechen sein. Unsere Gewerbeordnung teilt die „Gewerbe“ ein in freie, hand— werksmäßige und konzessionierte (5 1 G.O.). „Handwerksmäßige Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere Verwendung in demselben erfordern.“ — „Jene Gewerbe, bei denen äffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen, wer— den als konzessionierte behandelt.“ — „Alle Gewerbe, welche nicht als handwertsmäßige oder als konzessionierte erklärt werden, sind freie Eewerbe.“ (516G.G.) Von arbeitrechtlicher Bedeutung siud die Vor— schriften des III Hauptstückes der G.O. „Erfordernis einer Geneh— migung der Betrichsanlage bei einzelnen Gewerben“; es gibt nämlich das im Sinne dieser Bestimmungen einzuleitende gewerbebehördliche Verfahren der kompetenten Behörde auch Gelegenheit und Veran— lassung, sich mit den im konkreten Falle anzuwendenden arbeitsrecht— lichen Bestimmungen, besonders mit den Beftimmungen des Arbeiter— schutzes zu beschäftigen und in den Genehmigungserlässen auch im Sinne derselben Vorschriften herauszugeben, zumal ja zu diesem gewerbebehördlichen Verfahren, nach Lage des Falles, die zuständigen Fachorgane des Dienstes der Gewerbeinspektion, des öffentlichen Sanitätsdienstes und des öffentlichen technischen Dienstes herange— zogen werden. Nach 8 25 G. O. ist „Die Genehmigung der Betriebs— anlage bei allen Gewerben notwendig, welche mit besouderen, für den 10