Gewerbebetrieb angelegten Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motoren oder Wasserwerken betrieben werden oder welche durch ge— sundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebs— arten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Vor er— langter Genehmigung dürfen diese Betriebsanlagen nicht errichtet werden.“ Bezüglich der Form des nach 8 25 G.O. durchzuführenden Verfahrens ist zu unterscheiden: das abgekürzte Verfahren nach 8 26, nach welchem die Behörde im kürzesten Wege die allenfalls in Betracht kommenden Übelstände zu prüfen und die etwa nötigen Bedingungen und Beschränkungen in Betreff der Einrichtung der Anlage vorzu— schreiben hat und das „besondere Verfahren bei gewissen Betriebs— anlagen“, gewöhnlich Ediktalverfahren genannt, des 827. Im 8 27 G. O. ist vorgeschrieben, daß für die in dieser Gesetzesftelle genannten Betriebsanlgen die Genehmigung nur auf Gurnd des in den folgen— den Paragraphen vorgezeichneten Verfahrens erteilt werden darf. (Ansuchen unter Vorlage der erforderlichen Beschreibungen und Zeich— nungen, Ausschreibung eines Ediktes durch die Gewerbebehörde, mit einer kommissionellen Verhandlung, bei der alle Umstände zu erheben und die Einwendungen zu erörtern und wenn tunlich beizulegen sind. Die „Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Betriebsanlage die bezüglich der Errichtung und des Betriebes derselben etwa nötigen Bedingungen und Beschränkungen sowie diejenigen Anordnungen zu enthalten, welche notwendig erscheinen, damit nicht etwa schon die Anlage der Arbeitsräume den Bestimmungen des 826 zuwidertaufe.“) Unter Handel verstehen wir eine fortgesetzte auf Gewinn— erzielung gerichtete erlaubte Tätigkeit, welche ohne selbst zu produ— zlieren und ohne die Güter, mit denen sich der Handel beschäftigt, einer Veränderung zu unterzehen, durch Kauf und Verkauf von Gütern den Verkehr zwischen Konsumenten und Produzenten vermittelt. Der Handel hat dadurch seine Existenzberechtigung, daß einerseits der Pro— duzent die Bedürfnisse des Konsumenten nicht entsprechend kennt und übersieht, anderseits der Konsument ebensowenig die vom Produzen— ten geschaffenen Güter und daß beide, der Konsument und der Pro— duzent, abgesehen von den technischen Schwierigkeiten, die einem direk— ten Verkehre beider im Wege stehen, als räumliche Entfernung usw., schon aus diesem Grunde nicht unmittelbar, direkt zu einander kom— men können und eines Vermittlers bedürfen, den eben der Handel spielt. Der Handel untersteht als Handelsbetrieb, als Handelsgewerbe grundsätzlich der Gewerbeordnung, deren Bestimmungen also auch für ihn gelten, doch ist in mehreren Velangen das für die Handelsgewerbe geltende Arbeitsrecht von dem allgemeinen Arbeitsreqhhte verschieden. So ist das Dienstverhältnis der in den 88 1 bis 8 des Handlungs—