gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, Slg. Nr. 20, genannten Per— sonen, Handlungsgehilfen und andere dort genannte Angestellte, durch dieses Spezialgesetz besonders geregelt, so daß die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Regelung des Dienstverhältnisses bezüglich des Handelsgewerbes nur für solche in diesem beschäftigte Arbeitnehmer gilt, welche eben in den zitierten 88 1 bis 83 H. G.G. nicht genannt sind, also vor allem für die „Ar— beiter“ des Handelsgewerbes. Die Gewerbeordnung selbst enthält auch bezüglich der Hilfsarbeiter im Handelsgewerbe eine Reihe von Spezialverschrften. (So bezüglich der Arbeitsdauer 8 960 d bis 8 90h, der Sonntagsruhe Artikel IX zu 8 75 usw.) Ferner wird im Arbeits— rechte oft ein Unterschied gemacht zwischen dem Dienste „in für den Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Faden)“ und dem Dienste im „Kontor“ und der Arbeiterschutz für den Dienst im „Kon— tor“ in einer viel weniger wirksamen und eingeschränkteren Weise verlangt. In der Landwirtschaft finden wir (dabei ist die Forst— wirtschaft inbegriffen), soweit deren Betriebe überhaupt bereits dem Arbeitsrechte unterworfen sind, oft ein vom allgemeinen Arbeitsrechte abwechendes Sonder-Arbeitsrecht. Während in Deutschland das Arbeitsrecht der Landwirtschaft bereits eine Kodifizierung gefunden hat, in der vorläufigen Landarbeitsordnung, vom 24. Jänner 1919, welche Regelung allerdings nur vertraglicher Art ist, so daß nur der einzelne Arbeitnehmer auf Erfüllung der den Arbeitgebern in der Verordnung auferlegten Pflichten im Rechtswege klagen kann, ohne jedoch einen staatlichen Zwang und eine staatliche Aufsicht zur Sicher— stellung der Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen, steht bei uns eine solche Regelung noch aus. Das Land kommt als Produktionsfaktor in zweifacher Hinsicht in Betracht: Erstens muß jede Produktion eine räumliche Unterlage haben, sie muß räumlich gebunden sein, muß einen fixen Standort haben. In dieser Hinsicht kommt das Land in Betracht, und ferner als Träger ersetzbarer Stoffe und Kräfte, als Grundlage für die land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebe. Für diese Betriebe besteht nun ein von dem allgemeinen Arbeitsrechte in zahlreichen Belangen abweichendes Recht, welches besonders durch die Eigenart der Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft be— gründet wird. Besonders bestehen bezüglich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung sehr weitgehende Unterschiede! Es möge hier bemerkt werden, daß das Staatsgebiet der éechossovakischen Republik eine Fläche von 140.852 kmẽ bedeckt. (Mitteilungen des statistischen Staatsamtes, Jahrgang 1922, Nr. 5) und daß sich auf Grund der Ergebnisse der Aubauflächenerhebung im Jahre 1922 nach Kultur— arten folgende Einteilung des Gesamtflächenausmaßes des Staates ergibt: