weis seiner Identität in allen Fällen dient, in denen für diesen Nachweis keine strengeren Bedingungen vorgeschrieben sind. (I 1.) Diese Legitimation hat die Phöotographie und die eigen⸗ händige, amtlich beglaubigte Unterschrift des Inhabers der Legiti— mation sowie die erforderlichen amtlichen Taten über den— selben sowie die Bezeichnung und Stampiglie der ausstellenden Behörde zu enthalten. (F5 2.) Die allgemeine Bürgerlegitimation wird von der politischen Behörde J. Instanz des ordentlichen Wohn— sitzes des Einschreiters ausgestellt (8 8), sie ist eine amtliche Urkunde, deren Fälschung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird und der Partei über stempelfreies mündliches oder schriftliches Au— uchen stempelfrei gegen Ersatz der Barauslagen ausgestellt wird. (84.) Die Gültigkeit der Legitimation ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. (F 5.) Die Regierungsverordnung über die allgem. Bürgerlegitimationen trat mit J. Ma1920 in Kraft. Zum Begriffe des Dienstverhältnisses in der Hauswirtschaft gehört, daß der be— treffende Arbeitnehmer zumindest bezüglich des Wohnens und Schlafens (gewöhnlich ist dies auch bezüglich der Verpflegung der Fall) in die häusliche Gemeinschaft des Ärbeitgebers aufgenommen vird und in dieser der Hauswirtschaft dienende Dienste leistet. Bei den in der Hauswirtschaft beschäftigten Dienstnehmern wird man Hausgehilfen unterscheiden, die mehr untergeordnete Dienste ver— richten und solche Personen, die in sozial gehobeneren Stellungen stehen, als Wirtschafterinnen, Erzieherinnen, Stützen der Hausfrau u. dgl. Solche Personew werden auch Hausangestellte genaunt. Das Arbeitsrecht findet auf die in der Hauswirtschaft beschäftigten Per— sonen derzeit nur sehr unvollständig Anwendung, der so wichtige Arbeiterschutz überhaupt nicht. Das Gesetz vom 18. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, regelt die Arbeitszeit der „im Haushalte beschäftigten Personen“ gesondert von der Rege⸗ lung für die in anderen Betrieben beschäftütgen Arbeitnehmer, um 8 18. Im allgemeinen wird die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Be— stimmung für die in der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer nur dann anzunehmen sein, wenn dies in dem betreffenden Gesetze besonders erwähnt wird. Bezüglich der beim Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer sei zunächst darauf hingewiesen, daß nach 8 131 des allgem. Berggesetzes die Bergwerksverleihung den Besitzer zu einer ganzen Reihe von Maß— nahmen berechtigt, die dort aufgezählt sind; alle dabei beschäftigten Arbeitnehmer sind beim „Bergbau“ beschäftigt. (5 181 allg. Berg— gesetz ist abgedruckt in 8 24.) Hinsichtlich der Arbeitsverfassung besteht für sie das Spezialgeseß über die Betriebs und Revierräle beitn Berg⸗ bau vom 25. Feber 1920, SElg. Nr. 144. über die Beteiligung der