sionen und Schiedsgerichte, welche an der zuständigen Stelle er— örtert werden. Für die Angelegenheiten des Bergbaues kommen in Betracht die Bergbehörden. Das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai 1854. R.G.Bl. Nr. 146, erwähnt im 8 6 die Bestellung der Bergbehörden zur Erteilung von Berechtigungen zum Bergbau und zur Führung der Aufsicht uͤber den geseßmäßigen Betrieb des Bergbaues. Nach dieser Gesetzesstelle werden im Berggesetze dort, wo von Bergbehörden schlechtweg die Rede ist, nur die Bergbehörden erster Instanz verstan— den. Aus dem allgemeinen Berggesetze kommen bezüglich der Stellung der Bergbehörden besonders in Betracht das zwölfte Hauptftück (88 220 284). Von der Oberaufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und dem Verfahren bei demselben, und das dreizehnte Haupt- flück (88 235250), über die Strafen gegen die Übertretung der Vor— schriften des Berggesetzes. Das Gesetz vom 21. Juli 1871, Nr. 77 R.G.-Bl., über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Berg— behörden bestimmt im 8 1,zur Handhabung des Berggesetes und zut volkswirtschaftlichen Pflege des Bergbaues“ folgende Behörden als Bergbehörden: A. die Rebierbeamten, B. die Berghauptmann-— schaften, C. das Ackerbauministerium, jetzt das Ministerium für öffentliche Arbeiten. Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen bergbehörd— lichen Angelegenheiten, welche nicht den Berghauptmannschaften zu— gewiesen bder im allgemeinen Berggesetze dem Ministerium vorbe— halten sind. (3 2, Abs. 1.) Im 8 4 ist die Kompetenz der Berghauptmannschaften geregelt, als erste Instanz für hier aufgezählte Angelegenheiten; für das Arbeitsrecht kommt besonders in Betracht Punkt 16, die Schöpfung von Straferkenntnissen wegen Übertretungen des Berggesetzes (88 224, 228, 235— 250 a. B. G.); Punkt 17. Die Entscheidung in allen zwischen den Parteien strittigen Angelegenheiten, soferne dieselbe nicht den Gerichten zusteht; Punkt 18, die bergbehördliche Amtshand— lung bei Entziehung und Zurücklegung von Berabauberechtigungen (88 258, 255257, 2590 -265 a. B. G.). Auf Grund des 8 15 dieses Gesetzes wurde eine Instruktion für die Berghauptmannschaften und eine Instruktion für die Revierberg— beamten herausgegeben, sowie eine Verordnung des Ackerbaumini— steriums vom 17. Oktober 1895, R.G.Bl. Nr. 158, betreffend die den Bergbehörden obliegende Bergwerksinspektion; von dieser wird im 8 19, Abschnitt IV, die Rede sein. Die zivilgerichtliche Anfechtung von Verwal— tungsakten. Dder 8 1085 der Verfassungsurkunde der öecho— slovakischen Republik bestimmt, daß es in allen Fällen, wo eine Ver— 35n —