Zwang immer ein Eingreifen in die Bewegungs- und Handlungsfrei— heit der Bürger darstellt und dem Zwange, der vielfach nicht zum um— gehen ist, ein Gegengewicht durch Einraͤumung einer tunlichst weit⸗ gehenden Selbstverwaltung an die Parteien geboten werden muß, wo⸗ durch auch die Wirkung des Zwanges eine Milderung erfährt. Der Gesetzgeber sieht entweder die Selbstherwaltung bei pon ihm geschaffenen Einrichtungen selbst vor oder er überläßt es den Parteien im Wege von Vereinbarungen dieselbe vorzukehren. Wenn im Wege der Gesetzgebung die Selbstverwaltung eingeführt wird, so unterschei— det man Fwischen der sogenannten „echten Selbstverwaltung“ und der sogenannten unechten Selbstherwaltung“. Von der „echten Selbst— berwaltung“ jpricht man dann, wenn der Gesetzgeber die Beteiligten zur Durchführung einer arbeitsrechtlichen Verwaltungseinrichtung organisatorisch zusammenfaßt; von einer „unechten Selbssverwaltung“ daun, wenn das Laienelement aus den Kreisen der Beteiligten zur Amtierung der Arbeitsbehörden herangezogen wird. Eine solche „unechte Selbstverwaltung“ ist im Arbeitsrechte allgemein üblich in Angelegenheiten, die eine Rechtsprechung oder ein Einigungsverfahren erheischen, während reine Verwaltungssachen in der Regel nur durch einen beamteten Funktionär der betreffenden Arbeitsbehörde Erledi— gung finden. Die „echte Selbstverwaltung“ finden wir als Regelein⸗ richtung bei der Sozialversicherung. Schon das Gesetz betreffend die Unfallversicherung der Arbeiler hat im Stammgesetze vom Jahre 1887, im 8 10 als Mitglieder der Arbeiterunfallversicherungsanstalten erklärt, „iie Unternehmer der in dem Bezirke der Anstalt gelegenen versicherungspflichtigen Betriebe und die in denselben beschäftigten, im 81 bezeichneten Arbeiter und Betriebsbeamten“, hat also beide Parteien, Unternehmer und Arbeiter und Betriebsbeamte zu einer Organisation, der Arbeiterunfallversicherungsanstalt, zusammengefaßt. die eine öffentlich-rechtliche Korporation darstellt, hat Organe vorge— sehen, Vorstand und Verwaltungsausschuß, in denen beide Interes- sentengruppen vertreten sind und hat den Interessenten Selbstver— waltung eingeräumt. Analog ist der Vorgang bei der Einrichtung der Zentraljozialversicherungsanstalt nach dem Gesetze vom 9./X. 1924. Diese Anstalt ist, wie es nicht anders möglich ist, der Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellt. Der 8 89 des Sozialversicherungsge— setzes enthält jedoch die die Staatsaufsicht eng umschreibende Bestim— mung: „Diese Aufsicht ist auf die Uberwachung der Einhaltung der ntamungen des Gesetzes, der Verordnungen und Geschäftsordnung ränkt“! Bei anderen Einrichtungen des Arbeitsrechtes finden wir die he Selbstverwaltung“ noch deutlicher ausgebildet. So besonders ei den nach dem Betriebsausschußgesetze vom 12. August 1921, Slg. 35.