Nr. 330 gebildeten Betriebsausschüsen. Das Gesetz faßt, bei Vorhan— densein der für die Bildung eines Betriebsausschusses im 8 1 vor— gesehenen Mindestzahl von 80 im Betriebe beschäftigten Arbeitneh— mern, die Arbeitnehmerschaft eines Betriebes zu einer Organisation, dem Betriebsausschusse, zusammen und räumt dieser Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes im 8 8 eine genau umschriebene Kompe— kenz ein. Es ist auch möglich, daß eine Selbstverwaltung der Interes— senten auf dem Wege verwirklicht wird, daß sie durch freie Verein— barung sichergestellt wird. Sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber schließen sich zusammen in freie Organisationen, in Vereine; die Ur— sache dieses Zusammenschlusses ist die Absicht, daß jeder der beiden In— teressenten seine Interessen beim Arbeitsverhältnisse wahren will. Diese freien Vereine (bei den Arbeitnehmern sind es Arbeitnehmer— Fachorganisationen, Gewerkschaften, bei den Arbeitgebern industrielle oder Arbeitgeberverbände) schließen sich oft zu „Spitzenverbänden“ zu— sammen, deren Mitglieder dann eben nur Verbände sind. Das Betä— tigungsgebiet dieser Organisationen ist, wie wir später sehen werden, ein sehr reiches und mit der Entwicklung des modernen Arbeitsrechtes ist die Bedeutung der freien Interessentenverbände im ständigen Stei— gen. Innerhalb dieser von den Interessenten selbst geschaffenen freien Verbände ist natürlich die Verwaltung vollkommen im Sinne der Selbstverwaltung eingerichtet. Die Selbstverwaltung der Interessenten findet einen besonderen lebhaften und bedeutsamen Ausdruck dadurch, daß die Verbände der Interessenten Kollektivverträge abschließen und in diesen auch Stellen schaffen, welche bei Unstimmigkeiten und Strei— tigkeiten, die sich aus dem Kollektipvertrage ergeben, entschieden. So sieht der bereits früher bezogene Kollektivpertrag zwischen dem Ver— eine der Wollindustriellen Mährens in Brünn und den Organisatio— nen der Arbeiterschaft eine ausführliche Regelung der Streitfälle vor; wenn sich die Parteien nicht einigen können, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, bestehend aus je 8 Vertretern der Arbeitergeber und Arbeitnehmer, in dem abwechselnd einmal ein Vertreter der Arbeiter— schaft und einmal ein Vertreter der Abeitgeber den Vorsitz führt. An der Verhandlung des Schiedsgerichtes beteiligt sich auch je ein Ver— treter der Arbeiterorganisation und der Arbeitgeberorganisation.