einer einwandfreien Ordnung der Arbeitsverhältnisse, also an dem „Arbeitsvertrag“ die meisten Bürger des Staates interessiert. Für die geschichtliche Entwicklung des „Arbeits— vertrages“ ist das römische Recht und das deutsche Recht von Be— deutung. Stubenrauch Kommentar zum a. h. G. bemerkt zu 8 1151, der früher zietiert wurde, daß die Kontraktsform des römischen Rech— tes die locatio conductio operarum und locatio conductio operis nur eine verhältnismäßig undergeordnete Rolle spielten im alten Rom, „weil dort die Organisation der Arbeit wesentlich auf der Sklaverei heruhte“. In Rom unterschied man die locatio conductio operarum, Überlassung der Arbeitskraft zur Verwertung von der locatio con- ductio opéris, der Ubernahme der Herstellung eines Werkes. Jener, der seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, war der locator; heute nennen wir ihn Arbeintehmer, jener, der die Arbeitskraft des anderen verwertete, war der conductor; heute nennen wir ihn Arbeitgeber. Wesentlich, wie Stubenrauch zutreffend bemerkt, beruhte in Rom die Organisation der Arbeit auf der Sklaverei. Der Sklave war nun zo res, das ist Sache, wie irgend ein lebloser Gegenstand im Eigentume seines dominus, des Heren. Mietete jemand von einem dominus dessen Sklaven zur Arbeit, so war es nach römischen Rechte nicht anders, als wenn er ein Haustier gemietet hätte. Diese Rechtsanschauung vertiefte fich in Rom so, daß fuͤr den Fall, als einmal nicht die Arbeitskraft eines Sklaven gemietet wurde, sondern eines freien Menschen (dies gilt wenigstens für den Anfang der geschichtlichen Entwicklung), der Römer sich so wenig vorstellen konnte, daß ein freier Mensch sich zur Arbeit verdingen kann, daß man zu einer der beliebten Fiktionen griff, zur Fiklion, daß der freie Mensch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sich so zu sagen seiner Freiheit begab und eine Selbstverknechtung desselben angenommen wurde. Allmählich ent— wickelte sich unter solchen Verhältnissen, aus dem Zustande der Fik— tion der Selbstverknechtung während der Leistung einer Arbeit durch einen freien Menschen der freie Arbeitsvertrag. Über die Arbeit des sfreien Mannes finden wir bei den Germanen wesentlich andere An— schauungen. Unter einem Herren zu dienen erschien dem Germanen würdig eines freien Menschen. In dem echt germanischen Institute der „Gefolgschaft“ finden wir den freiwilligen Denst besonders edel dusgebildet im Sinne einer Treue bis in den Tod, einer Aufopferung für den Herren wie für den Mann. Der Kern des Volkes und die Trä— ger der Verfassung bildete seit dem Ubergang zu seßhafter Lebensweise, der Stand der Gemeinfreien, Bauern. Unfreie gab es auch, ursprüng— lich qus volksfremden Kriegsgefangenen hervorgegangen, später ward der Stand durch Abstammung vererbt, durch Schuldknechtschaft, sel— tener durch Verknechtung zur Strafe für Verbrechen erworben. Wäh—