nehmer ausreicht, sie planmäßig zu verteilen. Ferner alles zu tun, daß die vorhandene Arbeitsgelegenheit in dem bisherigen Bestande erhalten bleibt. Und endlich, wenn die vorhandenen Arbeitsgelegen— heiten für die vorhandenen unbeschäftigten Arbeitnehmer nicht aus— w, zu sorgen, daß die Arbeitsgelegenheiten tunlichst vermehrt werden. Die Arbeitsvermittlung findet in der Tatsache ihre Begründung, daß der einzelne arbeitssuchende Arbeitgeber, wie frü— her erwähnt, nicht den entsprechenden Überblick über den Arbeitsmarkt hat, in örtlicher, zeitlicher und beruflicher Hinsicht, um ohne beson— dere Mühe und Zeitverlust selbst zu einer für ihn passenden Arbeits— gelegenheit zu kommen, und daß in dieser Hinsicht das Eingreifen einer dritten Stelle, die allerdings die früher geschilderten Eigen— schaften haben muß, wünschenswert und zweckmäßig ist. Es war nahe— liegend, daß auf diesem Gebiete auch die private Tätigkeit eingegriffen hat, mit der Absicht aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen; es sind die gewerbsmäßigen Dienst- und Stellenvermttlungsstellen ge— meint; Mißbräuche verschiedener Art, die sich bei diesen einstellten, veranlaßten Organisationen, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und ge— meinnützige Organisationen, auf diesem Gebiete eine Tätigkeit zu entwickeln, und endlich kam es auch zu einer diesbezüglichen Tätigkeit solcher Einrichtungen, die durch Kommunalverbände (Bes. Staat und Gemeinde) ins Leben gerufen wurden. Die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenver— mittlung, wie sie in Punkt 22 des 8 15 unserer Gewerbeordnung genannt wird, ist hier zulande, wie fast überall unter die konzessio— nierten Gewerbe eingereiht, gehört also zu jenen Gewerben, „bei denen öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen“, wie 8 1 der Gewerbeordnung sagt. Bezüglich des freien Betriebes der Stel— lenpermittlung machte man nämlich in allen Ländern die gleichen, wenig günstigen Erfahrungen. Bei der privaten Stellenvermttlung wird eingehoben von den eine Arbeitsstelle anstrebenden Bewerbern eine Einschreibgebühr und eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe oft perzentuell von der Höhe der mit der Stelle verbundenen Bezüge be— messen wird. Diese Gebühren sind für den Stellensuchenden oft drückend, besonders dann, wenn er ohnehin keinen Verdienst hat. Da der Stellenvermittler die Vermittlungsgebühr in jedem einzelnen Falle einer Vermittlung bekommt, so ist ein öfterer Stellenwechsel für iHn von materiellem Vorteil und daher besteht für ihn die Versuchung, die Arbeitnehmer, denen er Stellen verschafft hat, zum Kontrakt— bruche zu verleiten. Ferner haben sich unter jene Personen, die sich mit der Stellenvermittlung abgaben, sehr oft unlautere Elemente ein— J