8 21d. Das Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ist in der Regel persönlich von dem Konzessionsinhaber auszuüben. Die Ver— pachtung eines solchen Gewerbes ist unzulässig. Dagegen kann die Ausübung des Gewerbes durch einen Stell— vertreter von der politischen Landesbehörde aus wichtigen Gründen genehmigt werden. 8210. Jeder Bewerber um ein Dienst- oder Stellenvermitt— lungsgewerbe hat der Verleihungsbehörde unter einem mit dem Kon— zessionsansuchen eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der namentlich die Höhe und die Bedingungen der vom Gewerbe— inhaber in seinem Geschäftsbetriebe beanspruchten Gebühren genau festgesetzt sein müssen. Die Gewährung oder Entgegennahame von Vorschüssen sowie die Entgegennhme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen ist dem Konzessionsinhaber untersagt. Die Geschäftsordnung ist im Betriebslokale anzuschlagen. Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der politischen Landesbehörde. Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, über Aufforderung der Gewerbebehörde die zu Zwecken der Statistik des öffentlichen Arbeits- — erforderlichen Daten bezüglich ihres Geschäftsbetriebes zu liefern. 8 211. Personen, welche eine Bewilligung zum Betriebe der Dienst⸗ und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vor— schriften ordnungsmäßig erlangt haben, unterliegen in Ansehung der weiteren Ausübung dieser Konzession den Vorschriften dieses Gesetzes und haben die im 8 21 vorgesehene Geschäftsordnung binnen ¶Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Becesondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande wurden erlassen mit der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Justitz vom 7. Mai 1908, R.G.Bl. Nr. 97. Nach 8 534 der G.O. wird im Verordnungswege festgesetzt, in welcher Weise die Inhaber von in dieser Gesetzesstelle genannten Ge— werben, „dann von Dienst- und Stellenvermittlungsgewerben, ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Um— fang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben“. In diesem 8 54 wird weiters gesagt, daß die Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe der gewerbepoligelichen Regelung unter— liegen, „welche sowohl in Bezug auf die einzelne Gewerbekategorie als in Bezug auf die einzelnen Gewerbebetriebe erfolgen kann“, Die Ver ordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister 84 —