des Innern vom 6. August 1907, R.G.-Bl. Nr. 197, betreffend die Führung der Bücher der konzess. Dienst- und Stellenvermittlungs— gewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe enthält in Ausführung der zitierten Bestimmungen der G.O. die näheren Vor— schriften. (Abbgedruckt in G.O., Ausgabe Stiepel, Reichenberg 19282, Seite 354.) Die Entziehung der Konzession kann erfolgen nach 8 57 G.G. wenn bei einem Gewerbetreibenden der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel eines der gesetzlichen Erfordernisse des selb— ständigen Gewerbebetriebes nachträglich zum Vorscheine kommt. Nach dem zitierten 5 57 G.O. kann bei dem Gewerbe der Dienst- und Stellenvermittlung die Konzession auch dann zurückgenommen wer— den, wenn das Gewerbe binnen 6 Monaten nach seiner Erteilung nicht in Betrieb gesetzt oder wenn später durch ebensolange Zeit der Betrieb ausgesetzt wird. In den eben zitierten Bestimmungen erscheint somit das Gewerbe der Dienst- und Stellenvermittlung ausreichend gewerbepolizeilich geregelt. Nicht gewerbsmäßige Dienst— und Stellen— vermittlung ist die aus gemeinnützigen Gründen, nicht in ge— winnütziger Absicht erfolgende Arbeitsvermittlung, welche dadurch den gemeinnützigen Charakter nicht verliert, daß bei der Vermitt⸗ lungstätigkeit geringe, nur zur Deckung der Selbstkosten bestimmte Gebühren eingehoben werden. Solche Arbeitsvermittlungsstellen wur— den begründet von Organisationen der Abeitgeber, der Arbeitnehmer oder von gemeinnützigen Vereinen. Die von Arbeitgeber- oder Arbeit— nehmerseite begründeten Vermittlungsstellen, die gewöhnlich für den betreffenden Berufszweig tätig sind, hatten oft, ob mit oder ohne Vrund möge dahingestellt bleiben, mit dem Mißtrauen der anderen Interessentenseite zu rechnen und zu kämpfen. Die Vermittlungs— stellen der gemeinnützigen Vereine konnten bei allen guten Absichten, von denen ihre Gründer erfüllt waren, nur selten eine größere Be— deutung erlangen, obgleich bei ihnen eine gewisse Neutralität nach beiden Interefsentenseiten anzunehmen ist. Arbeitsvermittlungsstellen der Kommunal— verbände. (Staat, Gemeinden)s. Gemeinden unterstützten auch in den Ländern des alten Österreich seit Jahren das Wirken von gemein— nützigen Arbeitsvermittlungsstellen durch Subventionen oder errich— teten wohl auch selbst gemeindliche Arbeitsvermittlungsanstalten, namentlich war dies bei größeren Städten der Fall. So besitzt auch die Stadt Brunn ein ab 31. Maͤrz 1901 tätiges städtisches Arbeits- vermittlungsamt, welches geleitet von einem paritätisch zusammen— gesetzten Verwaltungsausschusse, derzeit 5 Abteilungen besitzt: eine für allgemeine Arbeitsvermittlung mit 2 Unterabteilungen für männ⸗ liche bzw. weibliche Vermittlung; eine Abteilung für allgemeine staat— 65