liche Arbeitslosenfürsorge; eine Abteilung für staatliche Unterstützung zeitweise Arbeitsloser durch Unternehmerbeiträge, die vom Staate rückvergütet werden; eine Abteilung für städtische Naturalunter— stützungen; endlich eine Abteilung für Ernährung und Bedarfsver— sorgung, die sich in 2 Unterabteilungen, Ernährungskommission für den Kreis Brüun Stadt und für Angelegenheiten der Kriegsbeschädig— ten gliedert. Die allgemeinen Arbeitsvermittlungsaustalten Öster— reichs haben einen Reichsverband gebildet, welcher am 7. Jänner 1914 seine letzte Konferenz hatte, die sich in besonders eingehender Weise mit dem Probleme der Arbeitslosenversicherung beschäftigte. Um die Idee, den Arbeitsnachweis staatlich zu regeln, hatte sich in Ssterreich ganz hervorragende Verdienste Professor Dr. Ernst Mischler der Universität Graz erworben. Hauptsächlich über seine Veranlassung hat sich im Jahre 1899 der Arbeitsbeirat mit der Frage der staat— lichen Regelung des Arbeitsnachweises beschäftigt und Grundzüge für eine solche Regelung angenommen. Nach diesen Grundsätzen soll die Arbeitsvermittlung einen Zweig der staatlichen Verwaltung bilden und durch staatliche Anstalten mit staatlich bezahlten Beamten durch— geführt werden. Territoriale Arbeitsvermittlungsanstalten, die er— richtet für das Gebiet einer Bezirkshauptmannschaft, einen paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzten Verwal— tungsausschuß haben, sollen die eigentliche Vermittlungsarbeit besor— gen. Als Mittelstellen sollen fungieren an den Sitzen der politischen Landesbehörden errichtete Stellen, zur Vermittlung des Verkehres zwischen den erwähnten territorialen Vermittlungsanstalten und der ftaatlichen Zentralstelle, sie sollen auch eine begutachtende und be— ratende Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle entwickeln. Die staatliche Zentralstelle endlich ist mit der obersten Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Apparates betraut und hat einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen des Reiches herbeizuführen. Die Gemeinden sollten nach den Grundsätzen verpflichtet sein, bei der Duchführung des Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An— meldungen offener Stellen und von Stellengesuchen durch Mitteilung der Anmeldungen an die territorialen Vermittlungsanstalten, durch Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittlungsanstalten in der Ge— meinde usw. Der Verwirklichung dieser Grundsätze stand namentlich das Bestreben der Länder entgegen, sich in dieser Fage die Landes— autonomie zu erhalten, weshalb sie einer zentralen, staatlichen Lösung derselben Widerstand entgegensetzten. In Böhmen kam es im Jahre 1903 und in Galizien im Jahre 1904 zu einer landesgesetzlichen Lösung des Problems der Arbeitsvermittlung. Das Landesgesetz für Böhmen ist datiert vom 29. März 1903, L.G.Bl. Nr. 57. Die Orga— nisation nach diesem Gesetz ist folgende: Es fungieren „Bezirks— anstalten für unentgeltliche Arbeitsvermittlung“ (in Bezirken mit ge