Verbände, für die sie errichtet sind. „Zur teilweisen Deckung der Kosten sind die Arbeitsvermittlungen berechtigt, bei den Arbeitsgebern für Arbeitnehmer, welche durch die Arbeitsvermittlungen bei ihnen plaziert wurden, bestimmte, fallweise Gebühren einzuheben. Genauere An— gaben über die Höhe dieser Gebühren setzt das Arbeitsamt fest. Der 811 schreibt vor: „J. Arbeitgeber, welche bezahlte Arbeitskräfte mit fremder Hilfe suchen, sind verpflichtet, die angebotene Stelle auch der zuständigen Arbeitsvermittlung zu melden. Dieselbe Pflicht hat der Arbeitnehmer, welcher Arbeit sucht, mit fremder Hilfe. 2. Die Über— tretungen dieser Bestimmungen bestraft die politische Bezirksverwal— tung mit einer Strafe bis zu 100 Kubei Uneinbringlichkeit mit Haft bis zu 24 Stunden.“ Der Absatz II der Regierungsvorlage enthält Allgemeine und Übergangsbestimmungen; die bestehenden öffent— lichen Arbeitsvermittlungen, welche in Böhmen nach dem Landes— gesetze aus dem Jahre 1903, in Mähren, Schlesien und der Slowakei nach Verordnungen ins Leben gerufen wurden, werden in die vor— gesehene Organisation eingegliedert. In Mähren errichtete nach Ausbruch des Weltkrieges der Mährische Landesausschuß mit der politischen Landesverwaltung eine Zentralstelle für die Arbeitsvermittlung, das Landesarbeitsamt in Brünn. Dieses zunächst als Provisorium gedachte Landesamt arbei— tete gut und wurde nach dem staatlichen Umsturze eine dauernde Ein— richtung; es wurde die Organisation durch Errichtung von Bezirks— arbeitsaͤmtern ausgebaut, deren es derzeit 29 gibt. Die Zusammen— setzung der Ausschuͤsse der Bezirksarbeitsämter ist paritätisch (aus beiden Interessentengruppen); die Vermittlung erfolgt koftenlos; durch ein wöchentlich den Arbeitsämtern zukommendes Amtsblatt werden die freien Arbeitsstellen und die Arbeitsuchenden in ständiger Evidenz gehalten. Die Daten über den Arbeitsmarkt werden von dem Landesarbeitsamte verarbeitet und dem Ministerium für Soziale Für— sorge und dem Statistischen Staatsamte vorgelegt. Besondere Auf— merksamkeit wendet das Landesarbeitsamt dem Abschlusse der Kollek— tivperträge für die Arbeitnehmer der Vandwirtschaft und der Zucker— fabriken zu (diese Aufgabe besorgen beim Landesamte errichtete bera— tende Ausschüsse) und der Schlichtung von Streitigkeiten aus Arbeits- verträgen. Durch die erfolgreiche vermittelnde Tätigkeit des Landes— arbeitsamtes wurden wiederholt drohende Streiks verhindert. Bemerkenswert ist, daß für Deutschland das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, ReaG. Bl. L, S. 187, erflossen ist, in welchem das ganze Problem zu lösen versucht wurde. Das 275 Paragraphe zählende Gesetz enthält neun Abschnitte: Organisation, Arbeitsvermittlung und Berufsbera— tung, Arbeitslosenversicherung, Maßnahmen zur Verhütung und Be—