endigung der Arbeitslosigkeit, Aufbringung der Mittel, Allgemeine Bestimmungen, Übergangsbestimmungen, Strafbestimmungen. (Nä— heres siehe Textausgabe des Gesetzes mit Erläuterungen von Böhm und Eichelsbacher. München 1927, bei Becksche Verlagsbuchhandlung.“ UÜber die Organisation der Arbeitsvermittlung von grundsätz— lichen Gesichtspunkten aus bemerkt Rager (Sekretär der Wiener Ar— beiterkammer, „Der Arbeiterschutz in Össerreich“. Wien, Deutscher Ver— lag für Jugend und Voltk) zutreffend folgendes: „Die beste Lösung dieser Frage besteht zweifellos in der Schaffung allgemeiner öffentlich— rechtlicher, paritätisch geleiteter und obligatorischer Arbeitsnachweise, wie sie zum Beispiel für die Metall- und Bauindustrie in Wien errichtet werden. Die paritätische Leitung durch einen Ausschuß, in dem Unter— nehmer und Arbeiter in gleicher Zahl vertreten sind, gewährleistet die unparteiische Handhabung der Stellenzuweisung. Der obligatorische Charakter der Arbeitsvermittlung, das ist die Verpflichtung jedes Unternehmers in der betreffenden Industrie seinen Gesamtbedarf an Arbeitskräften ausschließlich bei den öffentlichen Arbeitsnachweisen zu decken, bedeutet die äußerst wohltätige Ausschaltung von kleineren, unzweckmäßigen und häufig auf Erwerb abgestellten Arbeitsvermitt— lungen, die von den Arbeitskräften für jede Vermittlung eine drückend empfundene Gebühr einheben. Ähnliche Nachteile haften der Stellen— suche durch Zeitungsinserate an, die gleichfalls hohe Kosten verur— sachen, auf den Zufall abgestellt sind, und eine unrationelle Verschwen— dung von Kräften innerhalb der gesamten Wirtschaft darstellen. Die in Händen von Stadtgemeinden oder gemeinnützigen Vereinen, also nicht auf Erwerb bestellten Arbeitsvermittlungen bewähren sich zwar, jedoch faßt die Arbeiterschaft zu Stellenvermittlungen, auf deren Ver— waltung ihr ein Einfluß zu fteht, weitaus leichter Vertrauen. Gegen— über der ebenso wie in den vergangenen Jahrzehnten seit der bedeu— tenden Entwicklung des Gewerkschaftslebens häufigsten Form der Arbeitsvermittlung, nämlich der rein gewerkschaäftlichen, hieten die paritätischen Arbeitsnachweise gleichfalls ansehnliche Vorteile. Die Ver— mittlung von Arbeitskräften in einer Branche muß als ein Zweig der fozialen Verwaltung betrachtet werden, an dessen Pflege die Unter— nehmer ebenso interessiert sind, wie die Arbeiknehmer, die ersteren wegen der prompten und zuverlässigen Versorgung mit den für die Aufrechterhaltung ihrer Betriebe notwendigen Kräften, die letzteren wegen der Unterbringung ihrer arbeitslosen Beufskollegen und der Entlastung des Verbandes von der auch heute noch häufig neben der öffentlichen Unterstützung weiterbestehenden Fürsorge und schließlich wegen der Entlastung des Arbeitsmarktes von Erwerbslosen, die auf die Bedingungen der in Arbeit stehenden ungünstig eimpirken. Da aber eben ein gemeinsames Interesse beider wirtschaftlichen Kreise vor—