liegt, so muß es als Unbilligkeit bezeichnet werden, wenn ausschließlich die Fachverbände der Arbeiter und Angestellten allein mit den Kosten dieser Fürsorgeeinrichtung belastet werden, die auch den Unternehmern zugute kommt. Aus diesen Gründen wird in letzter Zeit auch von der Arbeiterschaft selbst die Forderung nach Einführung paritätischer Arbeitspermittlungen erhoben.“ Zu diesen, die Richtung der Entwick— lung des Jnstitutes der Arbeitsvermittlung richtig charakterisieren- den Ausführungen möchten wir nur bemerken, daß es zweifelhaft erscheinen kann, einen Benutzungszwang, ein „Obligatorium“, für die Arbeitgeber vorzuschreiben, bzw. daß die Notwendigkeit zu einer solchen Maßnaͤhme zweifelhaft erscheinen kann, wenn die gewerbsmäßige Stellenvermittlung, wie auch bei uns zu erwarten, zunächst abgebaut wird und in kurzer Zeit völlig verschwindet. Die Verteilung der Arbeitsgelegenheiten wird dann in Frage kommen, wenn zwar Arbeitsgelegenheiten vor— handen sind, aber nicht in einem solchen Ausmaße, daß das ganze An— gebot zum Zuge kommt und Aufnahme auf den Arbeitsmarkt finden kann. In diesem Falle wird man sich bemühen müssen, in einer plan— vollen Weise eine Arbeitsverteilung durchzuführen. Wenn an einem Orte oder in einem Industriezweig an einem Orte ein Überschuß an Arbeitskräften besteht, an einem änderen Orte ein Mangel, werden die Organe der Arbeitsvermittlung un einen Ausgleich zwischen Überschuß und Mangel bemüht sein. Auch Einführung der „Kurz— arbeit“ wird hier unter Umständen in Betracht kommen, das heißt Kürzung der sonst bestehenden Arbeitsschichten, um eine tunlichst große Zahl Arbeitsloser mit Arbeit zu versorgen, wenn auch für eineskür— zere Arbeitszeit; man spricht in einem solchen Falle von Streckung der Arbeit. Zu berücksichtigen bei Aufstellung eines Planes über die Arheitsverteslung wird besonders auch die Tatsache sein, daß die Arbeitslosigkeit in ihren Wirkungen werschiedene Arbeitsuchende ver— schieden trifft, je nach ihren perfönlichen Verhältnissen; verheiratete Personen werden viel schiwerer betroffen werden, als ledige; bei Ver— heirateten wird wieder die Anzahl der unversorgten oder fürsorge— bedürftigen Kinder eine Rolle spielen. Diese individuellen Bedürfnisse der Arbeitsuchenden erheischen gewiß Berücksichtigung, so schwierig es anderseits oft in der Praxis sein mag, dieser Notwendigkeit folge zu geben. In allen diesen Fragen wird, zumal Grundlagen zu Verfü— Zungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen meist fehlen werden, die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der freien Vereinbarung der Intereffeuten überlassen sein. Bezüglich der Erhaltungder bestehenden Arbeits— legen heiten wird die Frage entscheidend sein, ob gesetzliche Vorschriften bestehen, nach denen bei gewissen Betrieben der Unter— 758