nicht oder noch nicht nötig war, die aber doch zu dem Zwecke, um Arbeitslosen Arbeitsgelegenheit zu schaffen, in Angriff genommen werden; es werden aber nicht überflüssige oder unnütze Arbeiten in Angriff zu nehmen sein, sondern solche, deren Durchführung zur „produktiven Erwerbslosenfürsorge“ zu zählen ist. Der Staat kann solche Notstandsarbeiten entweder selbst durchführen oder deren Durchführung, wenn sie von anderer Seite erfolgt, finanziell unterstützen. Bereits nach einem Gesetze ex 1919, Slg. Nr. 569, war bei Notstandsarbeiten öffentlicher Bauherren ein Staatsbeitrag von 6 Kepro Person und Arbeitstag vorgesehen, welcher dann mit 8 18 des Gesetzes vom 12. August 1921, 6Elg. Nr. 882, novelliert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1921, Slg. Rer. 482, das bis Ende März 1925 Geltung hatte, betreffend die Erteilung von Unterstützun— gen an Arbeitslose auf 9 Käerhöht wurde. Der zitierte 8 13 sieht die Durchführung von im öffentlichen Interesse auszuführenden Not— arbeiten vor, bei welchen dann vor allem Personen zu beschäftigen sind, welche den Anspruch auf Arbeitslosenunterstütßung hätten. Die folgende Übersicht gibt Auskunft über die in den Jahren 1920 bis 1983 staatlich geförderten Notstandsbauten, die Zahl der dabei be— schäftigten Personen und den Aufwand des Sechoflovakischen Staates auf diese Notstandsbauten. Jahr 1920 21 25* 153 Zahl der Not⸗— standsbauten 86 70 204 325 Durchichnittlich täglich Staatl. Aufwand beschäftigte Personen Rè 3. 000 3,121.671 3. 400 7,071. 407 7. 600 14,547. 460 14. 000 45,017. 959 Die Auswahl der als Notstandsarbeiten durchzuführenden Arbeiten ist, da diese Arbeiten vorwiegend im Winter zur Durchfüh— rung zu kommen haben, eine schwierige, da gerade diese Jaherszeit für die im Freien durchzuführenden Arbeiten, als Erdarbeiten, Straßenherstellungen, Bauarbeiten u. dgl. ungünstig ist. Es ist auch nicht leicht für die Arbeitslosen eine passende Arbeitsgelegenheit zu schaffen, das heißt auf deren bisherigen Beruf, auf die bisherige Lebensführung Rücksicht zu nehmen, anderseits ist diese Rücfsicht— nahme, soweit sie nur möglich ist, geboten, da sonst Arbeitslose leicht an der Geschicklichkeit zu dem bisherigen Berufe, an der Feinfühlig— keit der Hände usw. Schaden leiden können und so für die Zukunft für ihre Erwerbsunfähigkeit mehr Schaden leiden, als sie momentan durch Zuweisung einer Arbeit Nutzen gehabt haben. Namentlich die Intelligenzarbeiker werden schwer unterzubringen sein, wenn man sie halbwege im Rahmen der bisher geübten Tätigkeit beschäftigen will 77