und wenn sie nicht in der früher erwähnten Weise zu Schaden kommen sollen. Die so oft geübte Beschäftigung der Kopfarbeiter in Schreib— stuben wird in diesem Falle im Hinblick auf die gerade in diesen Kreisen bestehende große Beschäftigungslosigkeit versagen! Bezüglich der Festsetzung des Lohnes für bei Notstandsarbeiten beschäftigte Per— sonen wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß von Personen, welche zu bis jetzt von ihnen nicht besorgten Beschäftigungen herangezogen werden, eine normale Arbeitsleistung nicht zu erwarten ist, daß ferner diese normale Arbeitsleistung auch deshalb nicht zu erwarten ist, da diese Arbeiten in einer, wie früher erwähnt, für dieselben oft sehr un— günstigen Jahreszeit durchgeführt werden und da diese Personen mangels eines entsprechenden Einkommens oft unterernährt und daher nicht voll arbeitsfähig sind. Es darf daher nicht überraschen, daß der finanzielle Effekt von Notstandsarbeiten oft kein befriedigen— der ist und diese Notstandsarbeiten einen beträchtlichen finanziellen Aufwand erfordern. Oft ist allerdings an diesem Mehraufwand auch die nicht entsprechend planmäßig vorbereitete und durchgeführte Arbeit Schuld. Die Aufnahme von Arbeitslosen für die Notstands— arbeiten soll nicht, wie es zuweilen geschieht, durch die Armenreferate oder das Armenamt der betreffenden Gemeinde erfolgen, sondern durch den Gemeindearbeitsnachweis oder das Referat für soziale Für— sorge, zumal die Beschäftigung Arbeitsloser mit der Armenpflege nicht in Zusammenhang gebracht werden soll; die Festsetzung der Löhne soll natürlich ebenfalls nicht etwa nach Grundsätzen erfolgen, die für die Armenpflege maßgebend sind. Da die Notstandsarbeiten nament— lich bei größeren Gemeinden eine regelmäßig wiederkehrende Er— scheinung sind, so haben die Gemeinden vielfach schon bestimmte Grundsätze für diese Arbeiten aufgestellt. Diese beschäftigen sich dann besonders auch mit der Frage, welche Arbeitslose überhaupt zu diesen Arbeiten zuzulassen sind. Oft wird Heimatsberechtigung in der be— treffenden Gemeinde verlangt, das wäre zu engherzig; gerechtfertigter ist das Verlangen, daß der Arbeitswerber eine bestimmte Zeit vorher in der Gemeinde gewohnt oder gearbeitet haben muß, oft wird auch bestimmt, daß in erster Linie verheiratete Arbeitslose einzustellen sind und bei diesen wieder nach der größeren Kindrerzahl ein Unter— schied gemacht. Sehr zu empfehlen ist, wenn solche Gemeinden, die wirtschaftliche Zusammenhänge haben, über die für diese Frage in Betracht kommenden Grundsätze in Fühlung treten und Vereinbarun— gen treffen. Im Hinblick auf die große Mannigfaltigkeit der für die Veranstaltung von Notstandsarbeiten zu berücksichtigenden Verhält— nisse und Umstände wird es zweifelhaft erscheinen, ob seitens der Staatsverwaltung für dieselben einheitliche Grundsätze festgestellt werden können. Eine wichtige Voraussetzung einer wirklich zweck— erreichenden Durchführung von Notstandsarbeiten ist, wie früher be—