merkt, die planmäßige Vorbereitung derselben. Tazu gehört in erster Linie auch, daß sich die betreffende Gemeinde über den Umfang des Problems klar wird; das kann sie am besten dadurch, daß sie eine Arbeitslosenzählung vornimmt. Die zuverlässigsten Resultate liefert bei einer solchen Arbeitslosenzählung die Durchführung der Zählung von Haus zu Haus. Wenn auch eine solche Zählung Mängel haben mag, wird sie doch die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit er— möglichen und damit die Unterlage für eine planmäßige Bekämpfung derselben liefern. 8 6. Wie wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen? Der g861 des a. b. G. sagt: „Wer sich erklärt, daß er jemandem sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er führ ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch, den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum Voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag . ..“ Durch die von den beiden Vertragsteilen, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, überein— stimmend abgegebene Erklärung, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis durch Vertrag festzulegen, kommt der Arbeitsvertrag austande. Es wird zu behandeln sein: 1. Die persönlichen Eigenschaften der Vertragsparteien. 2. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit. 3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages. 1. Die Form des Arbeitsvertrages. Die persönlhichen Eigenschaften der Vertrags— parteéien. In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Vorschriften des a. b. G. (F 865 und folg.) in Betracht, soweit sie nicht durch ein Spezialgesetz eine Anderung' erfuhren. Die Fähigkeit einer Person zum Abschlusse eines Arbeitsvertrages, sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeilgeber, ist nicht an besondere gesetzliche Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft. Ausnahmen bestehen selbstverständlich beim Lehrvertrag, soweit als Lehrling eine minderjährige Person in Betracht kommt, gemäß des F 99 G.O. Der 88665 des a. b. G. be— stimmt, daß solche Personen, welche von einem Vater, Vormunde oder Kurator abhängen, zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Ver— Pprechen annehmen konnen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last uͤbernehmen oder etwas selbst versprechen, hängt die Gültigkeit Ddes Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten Teiles gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung des Verlreers oder zugleich des Gerichtes ab. In dem vierten Haupt—