stück des ersten Teiles des a. b. G. findet sich nun die sehr wichtige Be— stimmung des 8 246, welcher überschrieben ist mit den Worten „In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werden“ und folgenden Wortlaut hat: Auch ohne Ein— willigung seines Vormundes kannder Minderjährige sich selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und nur aus wichtigen Gründen kann der Vormund den vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag vorzeitig löäsen. Was der Minderjährige auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er sowie mit den Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Ge— brauche eingehändigt worden sind, frei verfügen und sich verpflichten.“ Damit ist die Frage der Vertragsfähigkeit Minderjähriger zum Ab— schluß von Arbeitsverträgen geregelt, Für unter väterucher Gewalt stehende Kinder, die minderjährig sind, kommt der 8 152 4. b. G. n Betracht, der sagt: „Die unter däterlicher Gewalt stehenden Kinder können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des Vater keine gültige Verpflichtung eingehen. Ein außer der Ver— pflegung der Eltern stehendes Kind kann sich jedoch selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten. Auf solche Verpflichtungen, wie auf die Verpflichtungen Minderjähriger überhaupt ist dasjenige anzuwenden, was in dem nächsten Haupistücke (88 246- 248) über die verbindlichen Handlungen der unter Vormundschaft Stehenden bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Pflicht zu, seine minder— jährigen Kinder zu vertreten.“ Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bei der Auswahl des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers. Eine Beschran— kung der Freiheit des Arbeitnehmers bei der Auswahl jener Personen, zu der er in ein Arbeitsverhältnis treten will, ist nicht vorgesehen, dagegen findet sich in der Gesetzgebung des öfteren eine Beschränkung der Freiheit des Arbeitgebers bei der Auswahl jener Personen, denenß er eine Arbeitsgelegenheit bieten will. Diese Beschränkung der Vertrags- freiheit des Arbeitgebers kann sich in drei Richtungen äußern: in einem Beschäftigungsgebote (dem Gebote, bestimmten Personen Arbeitsge— legenheit zu geben), in einem Beschäftigungsverboie (dem Verbote, de— stimmten Personen Arbeitsgelegenheit zu geben) und endlich in der Verpflichtung, unter bestimmten Umständen bei der Aufnahme von Arbeitnehmern nur unter Mitbestimmung der Arbeiterschaft des Be— triebes bzw. deren Vertretung vorzugehen. Das erwähnte Beschäf⸗ tigungsverbot kommt namentlich bezüglich der Beschäftigung von NMus- ländern in Frage, zumal jeder Staat bemüht ist, in erster Linie Arbeits— gelegenheit den eigenen Staatsbürgern zu sichern. In Deutschland haben die Beschränkungen der Beschäftigung von Ausländern ihre Grundlage in der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung auslän— 2