discher Arbeiter vom 2. Jänner 1926. (.-G.-Bl. J. S. 5 und S. 100.) In Deutschland ist in dieser Frage zu unterscheiden die rechtliche Be— handlung der Arbeiter, der Auͤgestellten und der Angestellten in leiten— der Stellung. Arbeiter, die Auslander sind, dürfen nur mit behörd⸗ licher Genehmigung eingestellt und beschäftigt werden. Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes bestehen für Angestellte nicht, die dandesgesetzgebungen der deutschen Staaten bestimmen, daß vor der Genehmigung zum Aufenthalte für ausländische Angestellte das zu— ständige Landesarbeitsamt zur Vorbringung etwaiger arbeitsmarkt— politischer Bedenken Gelegenheit erhält; die die Aufenthaltserlaubnis erteilende Verwaltungsbehörde ist indes an die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes nicht gebunden. Für Angestellte in leitender Stellung bestehen keinerlei arbeitsmarktpolitischen Beschränkungen Cechoslovakische Arbeitnehmer, die vor dem 30. April 1923 ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bedürfen laut Staatsvertrag keiner behördlichen Genehmigung zur Aufnahme einer Arbeit. (Uber die Gebührenfrage bei Beschätigung von Ausländern in Deutschland siehe Mitteilungen des d. Hauptverbandes d. J. 1927, Folge 409, S. 993.) In sterreich ist die in Rede stehende Materie geregelt durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1925 über die zeitweilige Be— schränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angeftellter Inlandarbeiterschutzggeseß), Bundesgesetzblatt 457. Dieses Bundes— gesetz kann nach 8 18, Absatz 2 desselben durch eine Verordnung der Regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse des National— rates außer Wirksamkeit gesetzt werden; es trat am 1. Jänner 1926 in Kraft (bezüglich der Einzelheiten des Gesetzes wird verwiesen auf die Arbeit Dr. Fritz Ragers, Sekretär der Wiener Arbeiterkammer: „Das Inlandabeiterschußgesetz vom 19. XII. 1925, samt Durchfüh— rungsverordnungen und Erlässen“, im Verlage der Zeitschrift „Ar— beit und Wirtschaft“, Wien 1926). In der Sechooslovakischen Republik enthält der Erlaß des Mini— steriums des Rußern vom 27. Mai 1921, 8. 15.427 (Veröffentlicht in Handbuch Lamberg, Seite 444) einschlaͤgige Vorschriften. Hier heißt es: „Ein Unternehmer, der einen Ausländer anstellen will, muß sich zuvor an die Landeszentrale für Arbeitsvermittlung mit der An— frage wenden, ob sie ihm eine derartige Kraft verschaffen könne. Zu diesem Zwecke muß die Qualifizierung dieser Kraft genau dargestellt werden — falls der betreffende Unternehmor eine ausländische Kraft bereils in Aussicht hat — muß deren Qualifikation belegt werden. Kann die genannte Zentrale eine solche Kraft nicht zur Verfügung alen, dann stellt sie dem betreffenden Unternehmer eine Bestätigung Nerüber aus, um so die Erteilung des Einreisevisums bzw. der Auf— enthaltsbewilligung zu ermöglichen.“ In dieser Angelegenheit ist ein