Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 1927, 3. 15.522, von großer Bedeutung (dessen Wortlaut ist auch veröffent— licht in den Mitteilungen des d. Haupperbandes d. J. 1927, Folge 49, Seite 993). Nach dem Wortlaute dieses Erkenntnisses „besteht keine rechtsverbindliche Norm“, derzufolge einer Landeszentrale für Ar— beitsvermittlung „zustehen würde, die Genehmigung zur Beschäf— tigung eines fremden Staatsangehörigen im Imande zu erkeilen. Wenn daher die belangte Behörde die Zulassung von ihrer Geneh— migung abhängig macht, dann maßt sie sich eine Wirksamkeit an, die ihr nach den gültigen Normen durchaus nicht zusteht.“ Diese Materie wurde für die Sechoslovakische Republik geregelt durch das Gesetz vom 13. März 1928, Slq. Nr 89, über den Schutz des einheimischen Arbeitsmarktes, dessen Wortlaut folgt: 8 1. Die Beschäftigung fremder Staatsangehöriger auf dem Gebiete der éösl. Repuhlik unterliegt für die Tauer des ungünstigen Standes auf dem Arbeitsmarkte den Bestimmungen dieses Gesetzes. 8 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf Aus— länder, welche in das Gebiet der éssl. Republik vor dem . Mai 1023 gekommen sind und sich seit dieser Zeit ununterbrochen hier aufhalten. Ausländer, welche die im ersten Absatz angeführten Umstände nach— weisen, erhalten darüber eine Bescheinigung von der im 853 ange— führten Behörde. 83. Wer einen Ausländer beschäftigen will, auf den sich der J2 nicht bezieht, und zwar als Arbeiter, Angestellten, Hilfskraft im Haushalte, Angestellte im höheren Privatdienste oder als Lehrling, Volontär oder Praktikanten, muß sich zu diesem Zwecke die Be— willigung der zuständigen Behörde verschaffen. Unter Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes werden Arbeitsleistungen verstanden, die vorwiegend die Erwerbstätigkeit des Angestellten erschöpfen, inde— griffen auch die unentgeltliche Vorbereitungstätigkeit. 84. Die Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern bleiben für die Zeit, für welche sie erteilt wurden, in Kraft, auch nach Wirksamkeit dieses Gesetzes, wenn der betreffende Auslaänder in diesem Augenblick sich bereits in einem Dienst- Arbeils- oder Lehrverhältnis auf dem Gebiete der ösl. Republik befunden haben. Für die genannte Zeit ist es nicht notwendig, neuerlich um die Bwilliqung für ihre Be⸗ schäftigung anzusuchen. 8 5. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern erteilt über schriftliches Ansuchen die politische Behorde II. Instanz, welche für den Ort, wo der Ausländer Arbeiten ober Dienste leisten soll, zu— ständig ist. 8 6. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern wird nur einer bestimmten Person (dem künftigen Arbeitgeber) für eine 20)