quf die öffentlichen Bediensteten, deren Urlaub durch Vorschriften der staatlichen Zentralbehörden oder durch andere Dienstvorschriften ge— regelt ist, keine Anwendung.“ Die Gewärung des bezahlten Urlaubes ist aber nicht allein bedingl durch den Ablauf der früher erwähnten gesetzlichen Wartezeit (von einem Jahre bzw. für einen Urlaub vpon sieben Tagen von zehn Jahren und für einen Urlaub von acht Tagen von fünfzehn Jahren), sondern nach 8 7 ist Bedingung für die Er— teilung des Urlaubes, „daß der Arbeitnehmer während des Zeit— raumes, der seinen Urlaubsanspruch begrüudet, ständig und gehörig die durch Arbeits- oder Dienstvertrag festgesetzte Arbeitszeit einge— halten hat. Lehrlinge verlieren ferner den Urlaubsanspruch, wenn sie aus eigenem Verschulden und ohne Entschuldigung die gewerbliche Fortbildungsschulde nicht ordentlich besucht haben.“ Nach 8 8 wird die „Arbeitszeit, die in dem Jahre der Erteilung des Urlaubes vor dessen Antritt ohne begründete Entschuldigung versäumt wurde, von der Urlaubszeit in diesem Jahre abgerechnet; ebenso wird die Arbeits— zeit, welche nach dem Urlaube derart versäumt wurde, von dem Ur— laube im nächsten Jahre abgerechnet, und zwar in beiden Fällen ohne Entschädigung.“ Die Bestimmung über die „ständig und gehörig“ er— folgte Einhaltung der Arbeitszeit ist aus 88 des früher zilierten Bergarbeiter-Urlaubsgesetzes herübergenommen; nach 8 4 des Berg-— arbeiter-⸗Urlaubsgesetzes entscheidet darüber, ob und welche versäumte Schichten von der Urlaubsdauer abzuziehen sind, allmonatlich der Be— triebsrat gemeinsam mit der Betriebsleitung. Nachdem eine analoge Bestimmung in dem Urlaubsgesetze vom 3. April 1925 fehlt (nach 8 12 dieses Gesetzes bestimmt die Betriebsleitung nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses, bei Abgang eines Betriebs⸗ ausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer und bei Ab— gang eines solchen mit dem ältesten Arbeitnehmer unter Bedacht⸗ nahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakter des Unternehmens und die Art der Arbeit“ „die Einteilung des Urlaubes“, es ist aber hier nicht von der „Erteilung des Urlaubes“ die Redel), scheint die Entscheidung darüber, ob für die Erteilung des Urlaubes die im87 aufgestellte Bedingung, der ständig und gehoörig eingehaltenen Arbeits⸗ zeit, gegeben ist, dem Arbeitgeber allein anheimgestellt zu sein, es prävaliert also hier das Ermessen des Arbeitgebers. Die Dauer des Urlaubes beträgt sechs Tage im Jahre, bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie früher erwähnt, sieben eventuell 8 Tage. Die in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in denselben eingerechnet und gezahlt. Lehrilnge haben nach halbjähriger unuünter⸗ brochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub im Aus— maße von acht Tagen im Jahre, wobei Sonn- und Feiertage in den 130