III. Teil. Arbeiterschutzrecht. 8 13. Allgemeines. Unter Arbeiterschutz verstehen wir den Inbegriff der den physi⸗ schen und moralischen Schutz der Arbeiter bezweckenden staatlichen Maßnahmen. Der Staat kann aus öffentlichem Interesse nicht zu— lassen, daß sich das Arbeitsverhältnis ganz nach dem Belieben der beiden Vertragsparteien, des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, gestaltet, sondern er hat im Hinblick darauf, daß sich die Arbeitskraft, welche der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrage gegen Entgelt zur Ver⸗ fügung stellt, von der Person des Trägers derselben nicht trennen läßt und daher im Arbeitsverhältnisse der Arbeiler mit seiner ganzen Persönlichkeit beteiligt ist, ein bedeutsames Interesse daran, daß die persönlichen Güter des Arbeiters, dessen Arbeitskraft doch einen wert⸗ vpollen Teil des Nationalvermögens darstellt, im Arbeitsverhältnisse keinen Schaden leiden. Während der Arbeitsvertrag das privatrecht— liche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt und die Grundlage dieses Rechtsverhältnisses der Arbeitsbertrag ist, aus welchem für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer Rechte und Pflichten erstehen, beruh der Arbeiterschutz auf zwingenden Vor⸗ schriften des Staates, welche kein Rechtsverhältnis zwischen Arbeit—⸗ nehmer und Arbeitgeber schaffen, welche dem Arbeitnehmer auch keinen persönlichen, subjektiven Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ein—⸗ haltung dieser Vorschriften gewähren, fondern welche ein direktes Rechtsverhältnis zwischen Staat und Arbeitgeber schaffen. Der Staat schränkt im Arbeiterschutzrechte die Freiheit des Arbeitgebers in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Lin, sichert die Erfüllung dieser Vorschriften durch Bestellung eigener staatlicher Organe und fiellt die Nichterfüllung derselben unter Strafe. Der Arbeitgeber hätte in seinem wirtschaftlichen Interesse nur die tunlichste Ausnützung der Arbeits⸗ kraft des Arbeitnehmers ins Auge zu fassen, der Staat hat ein Inter⸗ esse daran, daß ihm diese Arbeitskraft unlichst fange erhalten bleibt und daß die persönlichen Güter des Trägers der Arbeitskraft tunlichst vor Schädigungen bewahrt bleiben. Thorold Rogers sagte einst: „Die Unternehmer wollen die Arbeit so billig als moͤglich echalten, es Ist 199