liegen nicht den Bestimmungen der Gesindeordnung; dem Gesetze unterstehen nicht solche Personen, welchen solche Arbelen in Gebaͤuden übertragen werden, die ausschließlich für öffentliche Amter und An— stalten bestimmt sind, wenn die betreffenden Personen Staats- oder öffentliche Angestellte sind. Die 88 5 und 6 regeln die Obliegenheiten des Hausbesorgers näher. Dem Hausbesorger ist eine passende, lichte und zum ordentlichen Gebrauche geeignete Wohnung von womöglich zwei Räumlichkeiten (Zimmer und Küche) in der Nähe des Haus— tores einzuräumen. Wuͤrden ihm der Bauordnung, den polizeilichen oder hygienischen Vorschriften widersprechende Lokalitäten angewiesen, kann er das Hausbesorgerverhältnis sofort zur Auflösung bringen und Schadenersatz (8 14) verlangen.“ (8 8.) Die sonstigen Rechte des Haus⸗ besorgers, als das Recht auf Ersatz der Barauslagen, der bedungene oder ortsübliche Lohn, Gebühr für jede Haustoroͤffnung, welche sich nach der für die ganze Gemeinde durch die für dieselbe zuftändige Po— lizeiverwaltung genehmigten Hausordnung richteit, eventuell Gebuͤhr für die Überlassung des Haustorschlüssels, sind im 8 9 geregelt. Nach 3. 10 kann das Hausbesorgerverhältnis von beiden Teilen durch auf ein Vierteljahr im voraus in den üblichen Fristen für Mietverkräge zegebene Kündigung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündi— zung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündigungsfrist verein— bart wurde; die Kündigung kann gerichtlich beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Wohnung befindet oder außergerichtlich er⸗ folgen. Wurde Kündigungsfrist vereinbart und ist sie nicht für beide Teile gleich oder die gesetzliche, so gilt die längere oder die gesetzliche Frist. Gegen die Kündigung können binnen 8 Tagen Einwendungen bheim Bezirksgericht erhoben werden; hierüber wird nach Analogie des Bestandverfahrens mit den dorti bestimmten Fristen verhandelt und entschieden. Dies gilt auch von der außergerichtlichen Aufkün— digung. (8 10.) Der Hausbesorger kann auch wichtigen Gründen ohne Kündigung entlassen werden, er kann auch aus wichtigen Gründen vorzeitig das Verhältnis lösen. Ob wichtige Gründe vorliegen, beur⸗ teilt im Strittfalle das Gericht. Der 8 18 zählt narrativ fünf Ent— lassungsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausherren), der 8 18 narrativ vier Austrittsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausbesor— ger) auf; über den Schadenersatz bei unbegründeter vorzeitiger Ver— tragsauflösung, dessen Verjährung und über Dienstzeugnisse gelten die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag. Nach 8 15 können die Rechte, welche dem Haus⸗ besorger nach 86, Abs. 2, 88 8, 10, 11 und 14 zustehen, durch Abrede weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Alle Streitigkeiten wischen dem Hauseigentümer, ünd Hausbesorger obliegen der Ent⸗ scheidung der ordentlichen, nach dem Gesetze über die Gerichtszustän⸗ 412