hoten werten. Der 8 27 zählt jene Gründe taxativ auf, aus welchen der Dienstgeber den Dienstboten ohne Aufkündigung sofort entlafsen kann; der 8 28 jene Gründe, aus welchen der Dienstbote den Dienst or der Zeit ohne Aufkündigung verlassen kann. Während nun nach 327, Abs. 3, der Dienstgeber den Dienstboten sofort ohne Kündigung ntlassen kann, wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder den aufgestellten Aufseher über das Dienstpersonale durch Schimpf— und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, kann in ihnlich liegenden Fällen der Dienstbote nach 8 28, Abs. Dden Dienst nur dann vor der Zeit ohne Aufkündigung verlassen, wenn der Dienstgeber den Dienstboten mißhandelt, dessen Leben oder Gesund— heit gefährdet. Die im 8 27, Abs. 8, genannten „Schimpf- und Schmaͤhworte oder ehrenrührige Nachreden“ berechtigen den Dienst— boten nicht, auch wenn diese ehrenrührigen Nachreden seine Ehre auf das tiefste verletzen, ohne Kündigung sofort zu gehen. Nach 8 42 sind Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstboten, welche aus dem Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während des Dienstverhält— nisses oder innerhalb 80 Tagen nach Auflösung desselben angebracht werden, vom Gemeindevorsteher, in Städten mit eigenem Statute —BDDD—— Frist erhobene Streitigkeiten gehören zur Amtshandlung der Ge— richtsbehörde. Nach 8 48 sind die angedorhten Strafen mit Geld oder im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arreststrafe bis zur Dauer von 48 Stunden zu vollziehen, die Geldstrafen fließen in die Gemeindekassa für Armenzwecke. 7. Nach dem Bergrechte. Das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146, schreibt im 8 170 vor: „Jeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Berabaues ist verpflichtet, denselben bauhaft zu erhalten. Zur Bauhafthaltung wird erfordert, daß der unternommene Tag- oder Grubenbau: a) gegen jede Gefahr für VPerson und Eigentum möglichst gesichert sei und b) den Vorschriften gemäß in stetem Betriebe erhalten werde.“ Mach g 22 wird ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes Schurffeld erft erworben, wenn der Schürfer der Bergbehörde den Punkt anzeigt, an welchem er einen Schurfbau zu beginnen und das Schurfzeichen zu setzen beabsichtigt. Von dem Zeitpunkte angefangen, als diese Anzeige bei der Bergbehörde einkommt, hat der Schurfer für den angezeigten Punkt die ausschließliche Befugnis des Schürfens, d. i. einen Freischurf.)