Arbeitgeber über diese Maximaldauer den Arbeitnehmer nicht beschäf— tigen darf, spricht man von einem „Marimalarbeitstage“. Innerhalb der Arbeitstags-Beschäftigung wird dann die Arbeit angemessen verteilt und es werden in dieselbe angemessene Ruhe— pausen eingelegt werden müssen. Die Regierung des neugeschaffenen sechossowakischen Staates fand bezüglich der Regelung der Arbeitszeit die Bestimmungen des 8 96à der Gewerbeordnung vor. Nach dieser Gesetzesstelle durfte „In fabriksmäßig betriebenen Gewerbeunterneh— mungen für die gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Ein— rechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens 11 Stunden bin— nen 24 Stunden betragen“. Der Handelsminister war ferner nach Z96a G.O. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern für solche Gewerbekategorien, welche mit Rücksicht auf die nachgewiesenen besonderen Bedürfnisse eine Verlängerung der Arbeitszeit bedurften eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Verordnungswege um eine Stunde vorzuschreiben; es bestand also der elfstündige Arbeits— tag, mit einer eventuellen Überstunde. Allerdings war der elfstündige Arbeitstag durch Kollektivverträge schon vielfach unterbrochen und eine kürzere tägliche Arbeitszeit vereinbart. Beim Bergbaue bestand eine neunstündige, im Bedarfsfalle bis um drei Überstunden erweiterungs- fähige Arbeitszeit. Am Vortage der Ankunft des Professors Masaryk in Prag hat die éechossovakische Nationalversammlung einmütig zu Ehren und zur Begrüßung des Gründers der Republik und ihres ersten Präsidenten das Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit, das —D Der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses der Nationalver— sammlung, vom 16. Dezember 1918 schloß mit den Worten: „Eine intensive achtstündige Arbeit gibt mehr, als eine noch so lange Arbeit eines erschöpften Menschen. Nur ein gesunder Mensch, wel— chen die Arbeit nicht ertötet, sondern freut, kann intensiv arbeiten. Tragen wir dazu bei, daß die Arbeit dem Menschen zur Freude werde.“ Die Söechoslowakische Republik ist durch Schaffung des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit den Beschlüssen der ersten Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation, der internationalen ArbeitskonferenzinWashingtonimOktober 1919 zuvorgekommen; dies umsomehr, als die früher erwähnten Bestim— mungen des 8 96 a der G.O. sich nur auf die Arbeiterschaft in fabriks— mäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen bezog, während für die übrigen Kategorien von Arbeitnehmern derartige Vorschriften über— haupt nicht bestanden haben.