gung notwendig vorausgehen, oder ihr folgen, wie z. B. das Heizen der Kessel, das Reinigen der Betriebslokalitäten, das Füttern des Viehes u. a., auch wenn sie die übliche für den Betrieb festgesetzte Arbeitszeit überschreiten. Als solche Hilfsarbeiten gelten auch die not— wendige Dienstübergabe bei denjenigen Gruppen von Arbeiten, bei denen es im Interesse der Kontinuität notwendig ist, wenn es der ununterbrochene Gang der Erzeugung oder des Dienstes erfordert. UÜberstunden für gewisse Gruppen von Arbeitnehmern in für den öffentlichen Bedarf bestimmten Unternehmungen können zuge— lassenwerden, wenn der Arbeitnehmer zwar länger an dem Dienst— orte (in Bereitschaft) weilt, seine tatsächliche Arbeit jedoch nicht mehr als sechs Stunden täglich erfordert. Diese Verlängerung wird bloß dann zugelassen, wenn die zwischen den Arbeitgebern und Arbeit- nehmern darüber vereinbarten Kollektivperträge vom Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern ge— nehmigt worden sind. In Eisenbahnunternehmungen entscheidet über diese Regelung der Arbeitszeit der Eisenbahnminister nach voraus— Jegangener Einholung eines Gutachtens der Vertreter der Arbeit— nehmer.“ Nur auf Grund behördlicher Bewilligung können Überstunden gemacht werden an folgenden Fällen: Wenn der regelmäßige Betrieb durch Elementarereignisse oder durch Unfälle ge— stoͤrt worden ist, oder im öffentlichen Interesse oder aus anderen dringlichen Gründen ein erhöhter Arbeitsbedarf eingetreten ist und andere Maßnahmen nicht getroffen werden können. (8 6, Absatz 1.) Bei der Erteilung einer solchen Bewilligung ist noech dem früher zitierten Ministerialerlasse vom 21. März 1919 zu erwägen, ob dem erhöhten Bedarf von Arbeit durch Vermehrung der Arbeiterzahl auf die Weise Rechnung getragen werden kann, daß in zwei Schichten ge— arbeitet wird. Insbesondere muß auf die Verhäͤltnisse in den Saison— Jewerben, Baugewerben, Ziegeleien und vor allem in der Landwirt— schaft und im Bergbau Rücksicht genommen werden. Bezüglich der Entlohnung der UÜUberstunden hat das Oberste Gericht wiederholt entschieden, daß (Uberstundenarbeit nach d6, Abs. 3 des Achtstundentaggesetzes besonders zu entlohnen ist), während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Verzicht auf diese Entlohnung nichtig und für den Arbeitnehmer unverbindlich bleibt, ob dieser Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludente Handlungen), im Vorhinein vor Leistung der Überstunden oder dar— nach erfolgt ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtes ist jede Vereinbarung des Arbeitnehmers bei der Aufnahme in die Arbeit oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeit— geber bzw. Verzichtes auf Entlohnung der Überstunden ungiltig. Ein 231