Behördekompetenz für Überstunden: Für die Dauer von höch— stens vier Wochen im Jahre ist für die Bewilligung von Überstunden für die der Gewerbeinspektion unterliegenden Unternehmungen zu— ständig der Gewerbeinspektor, Bergbaubetriebe das Revierbergamt, für Eisenbahnarbeiten das Eisenbahnministerium, für die land und forstwirtschaftlichen Unternehmungen die Gemeindevorstehung und für die übrigen Unternehmungen, Betriebe und Anstalten die poli— tische Verwaltung 1. Instanz. Überstunden über die Dauer von vier Wochen hinaus bis zu zwei Stunden täglich für die Dauer von längstens 16 Wochen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bewilligen, den Bergbaube— trieben die Berghauptmannschaft, für Eisenbahnarbeiten das Eisen— bahnministerium, den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmungen die politische Verwaltung 1. Instanz und den übrigen Unternehmun— gen, Betrieben und Anstalten die politische Verwaltung 2. Instanz. Um Überstunden wird für den ganzen Betrieb einzureichen sein, wenn tatsächlich der ganze Betrieb Überstunden machen soll, sonst genügt Überstunden für die Betriebsabteilungen zu erbitten, in denen latsächlich mit Überstunden gearbeitet werden soll; da mit den Über— stunden erst nach Erteilung der behördlichen Bewilligung begonnen werden darf, wird um diese rechtzeitig einzureichen sein! Ein vom deutschen Hauptverband der Industrie im Einver— nehmen mit dem Gewerbeinspektorate herausgegebenes, sehr praktisch zufammengestelltes Merkblatt bezüglich der Uberstunden eupfiehlt den Unternehmungen, welche Überftunden bewilligt erhielten, den Tag des Beginnes und der Beendigung der Überstunden dem Gewerbe— inspektorate und der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen, der letzteren unter Mitteilung von Datum und Zahl der Überstundenbe— willigung; ferner für den Fall, als die Überstunden vor dem bewilligten Endtermine eingestellt wurden, dies sofort dem Gewerbeinspektorate zu melden, unter Angabe der Gründe, aus welchen die bewilligten berstunden nicht voll aufgebraucht wurden; die Unternehmung kann dann, damit die nicht aufgebrauchten, aber bewilligten Überstunden nicht verfallen, um Aufschub der noch nicht aufgebrauchten überstunden bei jener Behörde, die sie bewilligt hat, ansuchen. Das erwähnte „Merkblatt“ enthält in Abschnitt X auch eine Anleitung darüber, was das Gesuch um Bewilligungder überstunden enthalten muß, die dahin geht: 1. Es muß ordnungsmäßig gestempelt sein. 2. Es muß die Zahl der im Gesamtbetriebe beschäftigten Arbeiter und Meister enthalten (Angestellte sind nicht anzuführen), und zwar getrennt, die männlichen und weiblichen.