inziges Eigentum meist ihre Arbeitskraft ist, die ihnen die Grund— age ihrer wirtschaftlichen Existenj ist; um die Festsetzung von Arbeits— bedingungen, die für die persönlichen Güter des Arbeitnehmers von chensolcher Wichtigkeit sind, als für die wirtschaftliche Seite des Arbeits- berhältnisses. Bei Arbeitnehmern, welche Mitglieder einer Fachorgani— setion sind, wird diese für eine klare und die Interessen der Arbeits nehmer berücksichtigende Abfassung der Arbeitsbedingungen sorgen, bei unorganisierten Arbeitnehmern wird die Abfassung der Arbeits⸗ bedingungen durch die Äbereinkunft der beiden Vertragsparteien direkt besorgt und nur zu oft kann von einer solchen Abfassung eigentlich aicht recht gesprochen werden, zumal die Arbeitsbedingugen in solchen Fällen nur mündlich und formlos vereinbart werden und sehr oft qur die Festsetzung des Lohnes, deren Wichtigkeit dem Arbeitnehmer am meisten in die Augen springt, genau erfolgt, wãhrend andere sehr wichtige Arbeitsbedingungen oft entweder ganz unbesprochen bleiben oder doch über dieselben eine nicht wünschenswerte Unklarheit herrscht. Der Staat ist, wie früher bemerkt, an einer klaglosen Gestaltung des Arbeitsverhälinisses interessiert, er wird daher auch der Festsetzung der Arbeitsbedingungen sein Interesse entgegenbringen muͤssen. Der Weg, den der Staat hiebei beschreitet, kann verschieden sein; er wird focbern können, daß bei Abschlüß eines Arbeitsvertrages gewisse Be⸗ fimmungen, die Regelung gewisser Fragen, den Inhalt des Arbeits- hertrages bilden muß; er wird aber auch fordern könen, daß bestimmte don ihm präßzisierte Arbeitsbedingungen in den einzelnen Arbeitsver— hältnifssen Geltung erhalten und in die Arbeitsverträge aufgenommen derden. Im letzteren Falle wird der Staat durch öffentlich-rechtliche Vorschriften auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Vorschrei— bung positiver Arbeitsbedingungen Einfluß nehmen. In kleineren Betrieben, bei einer kleineren Arbeiterzahl, wo zwischen dem Arbeit— geber und dem Arbeitnehmer entweder gar keine oder nur veeinzelt Zwischenpesonen eingeschoben sind und ein unmittelbarer Verkehr Wwischen den beiden Vertragsparteien daher leicht stattfinden kann und uͤblich ist, wird die Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der aus dem Arbeitsverhältnisse sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten weniger in Erscheinung treten als in größeren Betrieben dlt anderen Verhältnissen. Diese schriftliche Festsetzung der Arbeits⸗ bedingungen bezweckt die Arbeitsordnuug“, von welcher bereits früher (8 1. Quellen des Arbeitsrechtes) die Rede war. Das Gesetz hat dafür zu sorgen, daß eine Arbeitsordnung in allen Betriehen, wo dies nolwendig ust, vorhanden ist; daß der notwendige Inhalt der Arbeitsordnung in ihr enthalten ist und. daß sie in angemessener Weise den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wird. Sie ist den Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritt zu verlautbaren und in den Arbeits— 256