Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung aller Arbeitszeugnisse perwiesen. (Da, wie früher bemerkt, auch der 5 81 der G.O. betrefend das Zeugnis, aufgehoben ist, so kann ein Zeugnis derzeit nur im Sinne des 8 1168 des a. b. G. dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer und Art der Dienstleistung schriftlich ausgesiellt werden. Während des Dienstver— hältnisses ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen auf seine Kosten ein solches Zeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig.) Die früher erwähnten kritischen Bemerkungen Mengers und Philippovichs über das Arbeitsbuch, die grundsählicher Natur sind, sind zutreffend; immerhin sprechen bei minderjährigen Personen ge— wichtige Gründe für dessen Beibehaltung. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen hatte eine gewisse Mitwirkung bei der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses gesichert und daraus erwuchs dem Minderjährigen ein Schutz gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeits— verhältnis Minderjähriger fordert überhaupt im eigenen Interesse derselben eine schärfere Kontrolle, die bei Bestand des Arbeilsbuches leichter möglich ist. In Deutschland ist nach F 107 der Gewerbeord— nung das Arbeitsbuch bei minderjährigen Personen vorgeschrieben. In Betracht kommt auch, daß gewiß einzelne Arbeitszeugnisse viel leichter in Verlust geraten können, als ein Arbeitsbuch, welches eben Buchform trägt. Die Bürgerlegitimationen werden nach 83 der früher zitierten Regierungsverordnung nach Sicherstellung der Iden— tität der Person und der erforderlichen Daten von der politischen Be— hörde J. Instanz des ordentlichen Wohnsitzes des Einschreiters aus⸗ gestellt; dort, wo staatliche Polizeibehörden bestehen, von diesen. Die Bürgerlegitimationen sind nach 84 amtliche Urkunden, deren Fäl—⸗ schung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird, sie werden den Parteien über mündliches oder schriftliches Ansuchen gegen Er— jatz der Barauslagen ausgestellt; die Legitimation sowie die schrift— lichen Ansuchen um dieselbern sind stempelfrei. Die Gütigkeit der Legitimation ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Verlust der Legitimation ist sofort jener Behörde, die sie ausgestellt hat, anzu⸗ zeigen; diese kann jederzeit eine neue ausstellen. In Böhmen, Mähren und Schlesien trat die Regierungsverordnung über die Bürgerlegiti— mationen am 1. Mai 1920 in Kraft; in der Slowakei und in Kar—⸗ patorußland am 83. November 1021. Hier ist zu erwähnen der durch die Kundmachung des Ministers des Innern vom 15. Dezember 1926, Slg. Nr. 225, geschaffene Staatsbürgerschaftsnachweis. (Kundmachung, veröffent licht im Prager Archiv, 1926, Nr. 18, Seite 932.) Nach 81 dieser — 2