Die vielfachen Aufgaben, mit denen die Organe der Gewerbe— nspektion betraut sind, exfordern gründliche rechtliche und hygienische, technische und volkswirtschaftliche Kenntnisse; sie stellen aber auch an den Charakter dieser Organe weitgehende Anforderungen. Der Dienft bei der Gewerbeinspektion gehört entschieden zu den schwierigsten in der öffentlichen Verwaltung. Was die Organisation der Gewerbeinspektion betrifft, so kann diese entweder territorial erfolgen, so daß für alle Betriebe eines bestimmten Territoriums ohne Unlerschied der Art umd des Produktionszweiges ein Organ mit Hilfskräften betraut wird oder nach Fachgruppen der Betriebe. Bei uns ist die territoriale Or— ganisation die Regel; nach 8 4 des Gesetzes bleibt es jedoch dem Han— delsministerium vorbehalten, einzelne Industriezweige von der Auf— sicht der Gewerbeinspektion jener Bezirke, in welchen die einschlägigen Unternehmungen sich befinden, auszuschließen und unter die Aufsicht bdon Spezialgewerbeinspektoren zu stellen, deren Tätigkeit sich auf meh— rere Länder erstrecken kann. Die Gewerbeinspektoren und ein Zen— tralgewerbeinspektor werden vom Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ernannt; die Gewerbeinspekloren unterstehen der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel ihr Amtsgebiet liegt. Die Gewerbeinspektoren haben nach 8 14 während hrer Amtsführung den Charakter von Staatsbeamten und unter— iegen den für Staatsbeamte im allgemeinen bestehenden Dienstvor— schriften. Zum Gewerbeinspektor kann nur derjenige ernannt werden, welcher den erforderlichen Grad fachlicher Bildung besitzt und der im betreffenden Inspektionsbezirke üblichen Sprachen mächtig ist (8 15). Die Gewerbeinspektoren sind durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu verpflichten, namentlich haben sie über die ihnen von den Gewerbe— unternehmern als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Ver— fahrungsweisen und etwaigen Eigentümlichkeiten des Betriebs das strengste Geheimnis zu bewahren (8 16). Ein Gewerbeinspektor, der dieser Vorschrift zuwiderhandelt, mächt sich, insoferne nicht die stren— geren Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung kommen, eines Vergehens schuldig und wird mit Arrest von drei Mo— naten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Anwendung der Disziplinar- vorschriften wird hiedurch nicht ausgeschlossen. Das Gesetz muß dafür sorgen, daß der Gewerbeinspektor nach jeder Richtung vollkommen unabhängig und unbeeinflußt ist. Ein Gewerbeinspektor darf daher ein gewerbliches Unternehmen, sei es eine Fabrik oder eine Werkstätte, weder auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter betreiben, noch an einem solchen Unternehmen irgend— wie beteiligt sein oder als Betriebsleiter, Mechaniker, Werkführer, In—