IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht. 820. Allgemeines. Si licet parva componere magnis — wenn es erlaubt ist, kleines mit großem zu vergleichen, so kann gesagt werden, daß das Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber als Träger arbeits— rechtlicher Rechtsperhältnisse und zu dem Unternehmer als Träger wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse, mit dem Verhältnisse des Staates zu seinen Bürgern gewisse Ähnlichkeiten aufweist. Unter Staat verstehen wir die Vereinigung der auf dem Staatsterritorium wohnhaften und in einer Gemeinde dieses Territoriums beheimateten Menschen unter einer höchsten Gewalt. Zu den Begriffsmerkmalen des Staates gehören das Staatsterritorium, die Menschen und eine höchste Gewalt. Die Staatsverfassung ist der Inbegriff der die Ein— richtungen des Staates regelnden Bestimmungen. Der Unternehmer vereinigt, wie in der „Einleitung“ näher ausgeführt wurde, Produkitonsmittel und Arbeitskräfte mittelst seiner Vermögensmacht oder seines Kredites, erhält sie während der Dauer der Produktion vereinigt und bestimmt die Richtung ihrer Ver— wendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten. Der Arbeit— nehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung. Das Arbeitsverhältnis der in einem Betriebe beschäftig— ten Arbeitnehmer, welche unter der obersten Leitung des Arbeitgebers— Unternehmers tätig sind, das Verhältnis der Arbeitnehmer, das Verhältnis des Arbeitgebers, wird eine Regelung bedürfen, welche für den Betrieb eine ähnliche Bedeutung haben wird, wie die Verfassung für einen Staat; auch in diesem Sinne kann von einer Arbeitsver— fassung gesprochen werden und von einem Arbeitsverfassungsrecht, als Inbegriff der die Verfassung der Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmer— schaft regelnden rechtlichen Vorschriften. Es kommt hier zur Er— wägung, daß beim freien Arbeitsvertrage im konkreten Falle die Ver— einbarung der Arbeitsbedingungen theoretisch zwar durch Verhand— lkungen zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeit— nehmer erfolgt, jedoch praktisch die Verhältnisse ganz aänders liegen. Schon für die Arbeitnehmer in demselben Betriebe werden seitens des 297